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ZR1 2026 79

Entscheide Obergericht

Graubünden ·ZR1 · 2026-08-04 · Deutsch GR
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Sachverhalt

A. Mit Eingabe vom 12. Dezember 2025 reichten B._____ und ihr Sohn C._____ beim Regionalgericht Landquart ein Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen gegen A._____ ein und beantragten Folgendes: 1. Dem Gesuchsgegner sei richterlich zu untersagen a) die Gesuchstellerin oder C._____ direkt oder indirekt über Dritte zu kontaktieren, namentlich auf telefonischem, schriftlichem oder elek- tronischem Weg, oder ihn in anderer Weise zu belästigen; b) sich der Gesuchstellerin oder C._____ auf weniger als 100 Meter anzunähern. c) sich in einem Umkreis von weniger als 100 Meter vom Wohnort der Gesuchstellerin und C._____ (F._____strasse __, O.1._____) und der Schule von C._____ (G._____weg ___, O.1._____) aufzuhal- ten. 2. Die Verbote gemäss Ziffer 1 hiervor seien allesamt mit dem ausdrückli- chen Hinweis auf Art. 292 StGB zu verbinden, wonach mit Busse be- straft wird, wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zustän- digen Beamten unter Hinweis auf die Strafffolgen dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet. 3. Die Verbote gemäss Ziffer 1 hiervor sowie der Hinweis auf Art. 292 StGB gemäss Ziffer 2 hiervor seien im Sinne von superprovisorischen Mass- nahmen unverzüglich zu erlassen, ohne vorherige Anhörung des Ge- suchsgegners. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zzgl. MwSt.) zu Lasten des Ge- suchsgegners. B. Am 17. Dezember 2025 reichten B._____ und C._____ eine Noveneingabe ein. C. Mit prozessleitender Verfügung vom 19. Dezember 2025 erliess das Regio- nalgericht Landquart die beantragten superprovisorischen Massnahmen gemäss Ziffer 1 und 2 des Gesuchs vom 12. Dezember 2025. D. A._____ beantragte mit Eingabe vom 12. Januar 2026 die vollumfängliche kostenfällige Abweisung des Gesuchs. E. B._____ und C._____ reichten am 30. Januar 2026 eine Replik ein, wobei sie an ihren Anträgen festhielten. A._____ verzichtete mit Schreiben vom 16. März 2026 auf die Einreichung einer Duplik. F. Mit Entscheid vom 18. Mai 2026, mitgeteilt am 20. Mai 2026, erkannte der Einzelrichter am Regionalgericht Landquart was folgt: 1. Das Gesuch wird gutgeheissen und es wird A._____ vorsorglich verbo- ten,

3 / 13 a) B._____ oder C._____ direkt oder indirekt über Dritte zu kontaktie- ren, namentlich auf telefonischem, schriftlichem oder elektroni- schem Weg, oder sie in anderer Weise zu belästigen; b) sich B._____ oder C._____ auf weniger als 100 Meter anzunähern; c) sich in einem Umkreis von weniger als 100 Meter vom Wohnort von B._____ oder C._____ (F._____strasse __, O.1._____) und der Schule von C._____ (G._____weg __, O.1._____) aufzuhalten. 2. Die Verbote gemäss Ziffer 1 hiervor ergehen unter dem ausdrücklichen Hinweis auf Art. 292 StGB, wonach mit Busse bestraft wird, wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hin- weis auf die Straffolgen dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet. 3. B._____ wird eine Frist von 120 Tagen seit Mitteilung des Entscheids zur Einreichung der Klage angesetzt. Die angeordneten Massnahmen fallen bei ungenutztem Ablauf der Frist ohne weiteres dahin. 4. Kosten und Entschädigungsfolge a) Die Gerichtskosten in Höhe von CHF 2'000.00 gehen zu Lasten von A._____. b) A._____ hat B._____ eine Parteientschädigung von CHF 4'208.75 (inkl. Barauslagen und MwSt.) zu bezahlen. 5. [Rechtsmittelbelehrung] 6. [Mitteilung] G. Gegen diesen Entscheid erhob A._____ (nachfolgend: Berufungskläger) am

27. Mai 2026 Berufung und stellte folgendes Rechtsbegehren: 1. Der angefochtene Entscheid sei aufzuheben. 2. Das Gesuch um Erlass eines Annäherungs-, Kontakt- und Rayonverbot sei abzuweisen. 3. Die Kosten des Regionalgerichtes Landquart seien B._____ aufzuerle- gen, welche zu verpflichten sei, den Gesuchsgegner ausseramtlich mit CHF 3'500.--, allenfalls einen Betrag nach richterlichem Ermessen, zu entschädigen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge für das Berufungsverfahren zu Lasten B._____. 5. Allenfalls sei die Angelegenheit zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. H. B._____ (nachfolgend: Berufungsbeklagte/Kindsmutter) und C._____ (nach- folgend: Berufungsbeklagter/Sohn) beantragten mit Eingabe vom 8. Juni 2026 die vollumfängliche Abweisung der Berufung, sofern darauf einzutreten sei. I. Der Berufungskläger reichte am 22. Juni 2026 eine Replik ein, wobei er an seinen Anträgen festhielt. Auch die Berufungsbeklagten hielten in ihrer Duplik vom

6. Juli 2026 an ihren Anträgen fest.

4 / 13 J. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Das Verfahren ist spruchreif.

Erwägungen (20 Absätze)

E. 1.1 Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um einen erstinstanzlichen Entscheid über vorsorgliche Massnahmen, der mit Berufung angefochten werden kann (Art. 308 Abs. 1 lit. b ZPO). Gegenstand des Berufungsverfahrens bildet das gegen den Berufungskläger ausgesprochene Annäherungs-, Kontakt- und Rayon- verbot. Damit liegt eine nicht vermögensrechtliche Streitigkeit vor, welche keiner Streitwertbegrenzung unterliegt (vgl. Art. 308 Abs. 2 ZPO e contrario). Die Berufung wurde grundsätzlich form- und fristgerecht erhoben (Art. 311 i.V.m. Art. 314 Abs. 1 ZPO). Auf die Berufung ist – unter Vorbehalt einer hinreichenden Begründung (vgl. sogleich E. 1.3) – einzutreten. Die vorliegende Streitigkeit fällt in die Zuständigkeit der erkennenden Kammer des Obergerichts (Art. 9 lit. a OGV [BR 173.010]). Das Obergericht entscheidet in einzelrichterlicher Kompetenz (Art. 7 Abs. 2 lit. abis EGzZPO [BR 320.100]).

E. 1.2 Mit der Berufung als vollkommenes Rechtsmittel kann gemäss Art. 310 ZPO die unrichtige Rechtsanwendung, die unrichtige Sachverhaltsfeststellung und – über den Wortlaut hinaus – die Unangemessenheit geltend gemacht werden. Das Berufungsgericht kann die gerügten Mängel des vorinstanzlichen Entscheids frei und unbeschränkt überprüfen, hat bei der Überprüfung der Angemessenheit jedoch Zurückhaltung zu üben (BGE 138 III 374 E. 4.3.1, in: Pra 2013 Nr. 4; REETZ, in: Sutter-Somm/Lötscher/Leuenberger/Seiler [Hrsg.], Kommentar zur Schweizeri- schen Zivilprozessordnung [ZPO], 4. Aufl. 2025, Art. 310 N. 6).

E. 1.3.1 Die Berufung ist zu begründen (Art. 311 Abs. 1 ZPO). In der Rechtsschrift ist aufzuzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft erachtet wird. Die- ser Anforderung genügt eine Partei nicht, wenn sie lediglich auf die vor erster In- stanz vorgetragenen Vorbringen verweist, sich mit Hinweisen auf frühere Prozess- handlungen zufriedengibt oder den angefochtenen Entscheid in allgemeiner Weise kritisiert. Die Begründung muss hinreichend genau und eindeutig sein, um von der Berufungsinstanz mühelos verstanden werden zu können. Dies setzt voraus, dass die Partei im Einzelnen die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnet, die sie anficht, und die Aktenstücke nennt, auf denen ihre Kritik beruht. Wird eine Berufung über- haupt nicht oder unzureichend begründet, so wird auf diese nicht eingetreten. Aus der Begründungspflicht folgt auch, dass die Berufungsinstanz nicht gehalten ist, den erstinstanzlichen Entscheid losgelöst von konkreten Anhaltspunkten in der Beru- fungsbegründung von sich aus in jede Richtung hin auf mögliche Mängel zu unter-

5 / 13 suchen, die eine Gutheissung des Rechtsmittels ermöglichen könnten (BGE 147 III 176 E. 4.2.1; 141 III 569 E. 2.3.3; 138 III 374 E. 4.3.1).

E. 1.3.2 Der Berufungskläger verlangt die vollständige Aufhebung des angefochtenen Entscheids, führt aber aus, dass mit der Berufung «primär» die Aufhebung des Kon- taktverbots zum Sohn beantragt werde (act. A.1 Ziff. III/A/3). Zu den erlassenen Schutzmassnahmen gegenüber der Kindsmutter äussert sich der Berufungskläger nur am Rande, indem er behauptet, dass die von der Vorinstanz als persönlichkeits- verletzend gewerteten Kotaktversuche keine Persönlichkeitsverletzungen darstel- len würden (act. A.1 Ziff. III/B/7). Aus welchen Gründen er zu dieser Erkenntnis ge- langt, wird nicht dargelegt. Die Kritik am Entscheid bleibt damit rein appellatorisch und vermag die Begründungs- und Substantiierungspflicht nicht zu erfüllen. In die- sem Punkt ist auf die Berufung folglich nicht einzutreten. Im Übrigen erweist sich die Rüge auch in der Sache als unbegründet. Dass der Berufungskläger die Kinds- mutter gegen ihren Willen immer wieder kontaktierte (vgl. act. B.2 E. 4.1), wurde von diesem in der Berufungsschrift nicht bestritten und wird insbesondere dadurch untermauert, dass er direkt nach der superprovisorischen Anordnung der Massnah- men die Kindsmutter (trotz Strafandrohung) erneut kontaktiert hat (RG-act. II/13). Es besteht somit – selbst wenn von einer hinreichenden Berufungsbegründung aus- gegangen würde – kein Grund, das angeordnete Annäherungs-, Kontakt- und Ray- onverbot gegenüber der Kindsmutter aufzuheben.

E. 1.4 Das vorliegende Verfahren betrifft eine vorsorgliche Massnahme (Art. 261 ff. ZPO) und wird mithin als summarisches Verfahren geführt (Art. 248 lit. d ZPO). Die summarische Prüfung der Rechtslage führt nicht zu einer endgültigen Klärung der sich stellenden rechtlichen Fragen, sondern beschränkt sich auf eine vorläufige Be- urteilung (vgl. BGE 138 III 232 E. 4.1.1). Entgegen der Auffassung des Berufungs- klägers handelt es sich bei dem angeordneten Annäherungs-, Kontakt- und Rayon- verbot nicht um Kindesschutzmassnahmen im Sinne von Art. 307 ff. ZGB, sondern um ein selbständiges Verfahren des persönlichkeitsrechtlichen Gewaltschutzes nach Art. 28b ZGB ausserhalb eines Trennungs- oder Scheidungsverfahrens. Es gelten daher der Verhandlungsgrundsatz (Art. 255 ZPO e contrario) und die Dispo- sitionsmaxime (Art. 58 Abs. 2 ZPO e contrario). Demzufolge haben die Parteien dem Gericht die Tatsachen, auf die sie ihre Begehren stützen, darzulegen und die Beweismittel anzugeben (Art. 55 Abs. 1 ZPO). Das Gericht darf einer Partei nicht mehr und nichts anderes zusprechen, als sie verlangt, und nicht weniger, als die Gegenpartei anerkannt hat (Art. 58 Abs. 1 ZPO).

E. 1.5 Beim summarischen Verfahren handelt es sich um ein beschränktes Verfah- ren, dessen typische Merkmale Flexibilität und Schnelligkeit sind. Dem Zweck die-

6 / 13 ses Verfahrens entsprechend sind grundsätzlich nur sofort greifbare, das heisst li- quide Beweismittel zulässig, denn nur solche können ohne Verzug abgenommen werden. Entsprechend ist gemäss Art. 254 Abs. 1 ZPO der Beweis grundsätzlich und in erster Linie durch Urkunden zu erbringen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_240/2021 vom 23. März 2022 E. 3.2 m.V.a. BGE 145 III 160 E. 5.1; Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden ZK1 17 158 vom 17. September 2018 E. 2). Im Verfahren betreffend vorsorgliche Massnahmen gilt das Beweismass des Glaub- haftmachens (vgl. Art. 261 Abs. 1 ZPO). Es braucht somit nicht die volle Überzeu- gung des Gerichts vom Vorhandensein der behaupteten Tatsachen herbeigeführt zu werden, sondern es genügt, wenn eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür spricht, auch wenn das Gericht noch mit der Möglichkeit rechnet, dass sie sich nicht ver- wirklicht haben könnten. Demnach darf das Gericht weder blosse Behauptungen genügen lassen noch einen stichhaltigen Beweis verlangen (BGE 142 II 49 E. 6.2, 140 III 610 E. 4.1, 130 III 321 E. 3.3, 120 II 393 E. 4c). Die gesuchsgegnerische Partei kann das Glaubhaftmachen der gesuchstellenden Partei zerstören, indem sie ihrerseits glaubhaft macht, dass der Anspruch nicht besteht. Massgebend bleibt aber auch insoweit, ob sich der geltend gemachte Anspruch nach einer summari- schen Prüfung der Tat- und Rechtsfragen gestützt auf die Vorbringen beider Par- teien als aussichtslos erweist (PKG 2015 Nr. 3 E. 5 m.w.H.; vgl. BGE 132 III 83 E. 3.2).

E. 2 Der Berufungskläger beantragt eine Edition «sämtlicher Akten» der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde, Zweigstelle Nordbünden (nachfolgend: KESB), betreffend seinen Sohn (act. A.1 Ziff. III/B [recte: Ziff. IV/B]). Allerdings lässt sich aus der Berufungsschrift nicht herauslesen, welche seiner Tatsachenbehauptungen damit genau bewiesen werden soll. Behauptungen und Beweisanträge sind zu ver- knüpfen, d.h. die Beweismittel sind den behaupteten Tatsachen zuzuordnen und unmittelbar im Anschluss an die zu beweisenden Tatsachenbehauptungen aufzu- führen (Urteil des Bundesgerichts 4A_56/2013 vom 4. Juni 2013 E. 4.4). Da der Berufungskläger dies unterlassen hat, ist der Beweisantrag bereits aus diesem Grund abzuweisen. Darüber hinaus ist ohnehin nicht erkennbar, inwieweit die Akten der KESB im vorliegenden Fall von Relevanz sein sollen. Das Verfahren vor der KESB hatte im Gegensatz zum vorliegenden Verfahren nicht den Schutz des Soh- nes vor Gewalt, Drohungen oder Nachstellungen (Art. 28b ZGB) zum Inhalt.

E. 3.1 Die Vorinstanz kam nach einer summarischen Prüfung zum Schluss, dass der Berufungskläger durch verschiedene Handlungen die Persönlichkeit des Soh- nes verletzt habe. So habe die Schule des Sohnes mehrfach Massnahmen ergreifen müssen, nachdem der Berufungskläger diesen unangekündigt im Schulhaus oder

7 / 13 auf dem Schulhausplatz habe treffen wollen. Gemäss dem Bericht der Kinderärztin gehe es dem Sohn dadurch schlecht. Er habe Angst, dass der Berufungskläger ihn plötzlich mitnehme. Aus Angst gehe er nicht mehr alleine auf die Strasse. Es sei daher glaubhaft gemacht worden, dass ohne Schutzmassnahmen weitere Verlet- zungen der psychischen Unversehrtheit des Sohnes nicht ausgeschlossen werden könnten (act. B.2 E. 4).

E. 3.2 Der Berufungskläger macht geltend, dass der Kontakt zu beiden Elternteilen für die Entwicklung eines Kindes von zentraler Bedeutung sei. Ein Totalentzug des Umgangsrechts des Vaters sei deshalb nur dann gerechtfertigt, wenn schwerwie- gende Gründe dafürsprechen würden. Solche würden aber nicht vorliegen. Die KESB habe in ihrem Entscheid vom 3. März 2026 klar festgehalten, dass keine Kindswohlgefährdung bestehe, wenn der aktuelle Stand bestehen bleibe. Sie sei deshalb zum Schluss gekommen, dass keine behördlichen Massnahmen notwendig seien. Es sei die Kindsmutter, welche den Kontakt zwischen dem Vater und seinem Sohn verhindern wolle. Die Formulierungen des Sohnes würden auf eine Fremdbe- einflussung hindeuten. Die von der Vorinstanz erwähnten Vorfälle in der Schule seien keine schwerwiegenden Verletzungen. Die Kindsmutter habe sich auch von Anfang an gegen die von der KESB angeordnete Mediation gewehrt. Es gehe ihr also keineswegs darum, eine Kindeswohlgefährdung durch den Vater zu verhin- dern, sondern dass Vater und Sohn keinen Kontakt hätten. Damit schade sie jedoch dem Kind selbst, was auf eine mangelnde Erziehungsfähigkeit schliessen lasse. Die Kontaktversuche des Berufungsklägers würden zeigen, dass ihm das Wohl des Sohnes am Herzen liege und er sich nicht zum Zahlvater degradieren wolle. Die Vorinstanz habe sodann ausgeführt, dass das Verbot ohne Präjudizierung für das laufende Verfahren bei der KESB im Hinblick auf ein zukünftiges Besuchs- und Fe- rienrecht des Berufungsklägers ausgesprochen werde. Dies sei schlicht nicht nach- vollziehbar, durch das Kontaktverbot werde die Ausgestaltung eines Besuchs- und Ferienrechts verunmöglicht (act. A.1 Ziff. III/B; A.3 Ziff. I/A).

E. 4.1 Gemäss Art. 28b Abs. 1 ZGB kann eine Person zum Schutz gegen Gewalt, Drohungen oder Nachstellungen dem Gericht beantragen, der verletzenden Person insbesondere zu verbieten, sich ihr anzunähern oder sich in einem bestimmten Um- kreis ihrer Wohnung aufzuhalten (Ziff. 1; Annäherungsverbot), sich an bestimmten Orten, namentlich bestimmten Strassen, Plätzen oder Quartieren, aufzuhalten (Ziff. 2; Ortsverbot), sowie mit ihr Kontakt aufzunehmen, namentlich auf telefoni- schem, schriftlichem oder elektronischem Weg, oder sie in anderer Weise zu beläs- tigen (Ziff. 3; Kontaktverbot). Unter Gewalt ist die unmittelbare Beeinträchtigung der physischen, psychischen, sexuellen oder sozialen Integrität eines Menschen zu ver-

8 / 13 stehen. Auch im Anwendungsbereich von Art. 28b ZGB gilt, dass der Grad der Ver- letzung eine gewisse Intensität aufweisen muss. Unter Drohungen ist ein Inaus- sichtstellen von widerrechtlichen Verletzungen der Persönlichkeit zu verstehen. Auch in diesem Fall muss es sich um eine ernst zu nehmende Bedrohung gegenü- ber dem Opfer oder einer ihm nahestehenden Person handeln. Nachstellungen (Stalking) sind gegeben bei zwanghaftem Verfolgen und Belästigen einer Person über eine längere Zeit, und zwar unabhängig davon, ob zwischen dem Täter und dem Opfer eine Beziehung besteht oder nicht (z.B. Ausspionieren, Drang nach phy- sischer Nähe). Diese Vorkommnisse müssen bei der betroffenen Person starke Furcht hervorrufen und wiederholt auftreten. Die zu treffenden Anordnungen setzen kein Verschulden voraus, müssen aber verhältnismässig sein, da mit den Massnah- men in grundrechtlich geschützte Positionen der verletzenden Person eingegriffen wird (MEILI, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch, Art. 1-456 ZGB, 7. Aufl. 2022, Art. 28b N. 4 und 7 m.w.H.).

E. 4.2 Der Berufungskläger setzt sich mit den Voraussetzungen für den Erlass der vorerwähnten Schutzmassnahmen nicht auseinander (vgl. nachfolgend E. 4.4) und die Ausführungen in der Berufungsschrift gehen mehrheitlich an der Sache vorbei. So kommt der Berufungskläger wiederholt darauf zu sprechen, wie wichtig der Kon- takt zum Vater für einen Sohn sei und was die Voraussetzungen für einen Totalent- zug des Umgangsrechts wären. Die fehlende Beziehung zwischen den beiden bzw. die ablehnende Haltung des Sohnes gegenüber dem Berufungskläger sei zudem auf das Fehlverhalten der Kindsmutter zurückzuführen. Dabei übersieht der Beru- fungskläger, dass es im vorliegenden Verfahren nicht um die Regelung oder Be- schränkung des persönlichen Verkehrs zwischen Vater und Sohn geht (Art. 273 ff. ZGB). Eine solche würde in die Zuständigkeit der KESB fallen (vgl. Art. 298b Abs. 3 ZGB; act. B.1). Die Regelung des persönlichen Verkehrs wird sodann – anders als vom Berufungskläger behauptet – durch den vorliegenden Entscheid des Regional- gerichts auch nicht präjudiziert. Wie die Vorinstanz explizit festgehalten hat, gelten die vorsorglich erlassen Schutzmassnahmen nur solange, als sie nicht durch einen allfälligen späteren Entscheid betreffend das Besuchsrecht aufgehoben werden bzw. dadurch als überholt zu betrachten sind (act. B.2 E. 4.5). Mit anderen Worten steht das erlassene persönlichkeitsrechtliche Kontaktverbot einer Regelung des persönlichen Verkehrs zwischen Vater und Sohn nicht entgegen. Für die KESB be- steht damit grundsätzlich weiterhin die Möglichkeit, eine Besuchsregelung vorzuse- hen oder Massnahmen zu treffen, um die Voraussetzungen für einen Beziehungs- aufbau zu schaffen.

9 / 13

E. 4.3 Das von der Vorinstanz erlassene Annäherungs-, Kontakt- und Rayonverbot stellt sodann, wie erwähnt (vgl. E. 1.4), auch keine Kindesschutzmassnahme im Sinne von Art. 307 ff. ZGB dar. Anders als vom Berufungskläger dargelegt, wird daher keine Kindeswohlgefährdung für den Erlass der Massnahmen vorausgesetzt. Die Tatsache, dass die KESB in ihrem Entscheid vom 3. März 2026 festhielt, es seien keine behördlichen Massnahmen notwendig, da in der aktuellen Situation keine Kindswohlgefährdung vorliege, tangiert den Erlass persönlichkeitsschüt- zender Verbote nach Art. 28b ZGB folglich nicht. Zudem erging der Entscheid der KESB in der Annahme, dass aufgrund des superprovisorisch angeordneten Annäherungs-, Kontakt- und Rayonverbot kein Kontakt zwischen dem Berufungs- kläger und seinem Sohn stattfinden würde. Die KESB hielt einen erzwungenen Kon- takt nämlich für unzumutbar, da ein solcher den Sohn zusätzlich belasten würde (act. B.1 S. 2 f.).

E. 4.4 Zu prüfen bleibt somit einzig, ob eine Persönlichkeitsverletzung in Form von Gewalt, Drohung oder Nachstellung vorliegt, welche den Erlass von Schutzmass- nahmen rechtfertigt. Wie die Vorinstanz festhielt, soll der Berufungskläger mehrfach versucht haben, den Sohn unangekündigt im Schulhaus oder auf dem Schulhaus- platz zu treffen, weshalb die Schule Massnahmen habe ergreifen müssen. Dabei soll der Berufungskläger auch die Aufforderungen der Lehrpersonen missachtet ha- ben (act. B.2 E. 4.1). Diese Vorfälle werden vom Berufungskläger nicht explizit be- stritten, sondern lediglich als nicht schwerwiegend bezeichnet (vgl. act. A.1 Ziff. III/B/3). Die wiederholten Nachstellungen gelten somit als erstellt. Auch dass der Sohn durch die Vorkommnisse verängstigt ist, wird nicht in Abrede gestellt. Der Be- rufungskläger begnügt sich damit, die Kindsmutter für die ablehnende Haltung des Sohnes ihm gegenüber verantwortlich zu machen. Dies ändert jedoch nichts an der psychischen Belastung des Sohnes durch die unangekündigten Kontaktversuche des Berufungsklägers. Wie die Kinderärztin schildert, sei beim Sohn deswegen eine starke Furcht vorhanden. So habe dieser sich bereits Fluchtpläne zurechtgelegt, falls der Berufungskläger wieder unangekündigt auf dem Schulhof erscheinen sollte. Ausserdem gehe er nicht mehr alleine nach draussen, weil er Angst habe, dass der Berufungskläger ihn plötzlich mitnehme (RG-act. II/10 und II/15). Somit erscheint die notwendige Intensität für den Erlass von Schutzmassnahmen erreicht und es wurde glaubhaft dargelegt, dass diese nötig sind, um die psychische Inte- grität des Sohnes zu schützen.

E. 4.5 Zusammengefasst ist festzuhalten, dass die Vorinstanz zurecht von einer Glaubhaftmachung der Persönlichkeitsverletzung durch die Kontaktversuche aus- ging und vorsorgliche Schutzmassnahmen in Form eines Annäherungs-, Kontakt-

10 / 13 und Rayonverbots anordnete. Die Berufung erweist sich daher als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.

E. 5 [Rechtsmittelbelehrung]

E. 5.1.1 Gemäss Art. 104 Abs. 3 ZPO kann über die Prozesskosten vorsorglicher

Massnahmen zusammen mit der Hauptsache entschieden werden, wobei es dem

Gericht auch erlaubt ist, die Kostenverteilung im vorausgehenden Massnahmeent-

scheid vorzunehmen. Der Gesetzgeber hatte mit dieser Regelung offenbar insbe-

sondere jene Fälle vorsorglicher Massnahmen im Auge, bei denen das Hauptver-

fahren bereits rechtshängig ist. In diesen Fällen liegt es im Ermessen des Massnah-

megerichts, ob es die Kostenfolge direkt und endgültig oder als Teil der Gesamt-

kosten erst im Hauptentscheid regeln will, indem es einstweilen auf eine Kostenre-

gelung vollständig verzichtet oder eine vorläufige Kostenregelung unter Vorbehalt

einer anderen Verteilung im Hauptprozess trifft. Bei vor Rechtshängigkeit der Haupt-

sache angeordneten vorsorglichen Massnahmen kann indes weder eine endgültige,

unabhängig vom Hauptverfahren vorgenommene Regelung der Kostenfolgen noch

ein vollständiger Verzicht auf eine Kostenregelung erfolgen. Art. 104 Abs. 3 ZPO

bildet in solchen Fällen Grundlage für eine bloss vorläufige Kostenregelung unter

Vorbehalt einer definitiven Verteilung im Hauptprozess (PKG 2018 Nr. 7 E. 4.2.1 u.

4.2.3, 2013 Nr. 22 E. 2b/aa u. 2c m.w.H.; Urteil des Obergerichts des Kantons

Graubünden ZR1 25 24 vom 10. April 2025 E. 5.2; vgl. Urteil des Kantonsgerichts

von Graubünden ERZ 13 205 vom 22. Juli 2013 E. 3b f.; JENNY, in: Sutter-

Somm/Lötscher/Leuenberger/Seiler [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivil-

prozessordnung [ZPO], 4. Aufl. 2025, Art. 104 N. 10). In casu hat die Vorinstanz die

Kostenfolge bezüglich des Massnahmeverfahrens bereits endgültig und unabhän-

gig vom Hauptverfahren, entsprechend dem Ausgang des vorinstanzlichen Verfah-

rens, geregelt (vgl. act. B.2, E. 6 und Dispositivziffer 4). Gemäss den soeben ge-

machten Ausführungen erscheint dies bereits an sich als nicht angebracht. Darüber

hinaus findet sich im Dispositiv des angefochtenen Entscheids auch keine (geson-

derte) Regelung für den Fall der Nichtprosequierung der Hauptsache – obschon

diese Möglichkeit bewusst in Betracht gezogen wurde (vgl. act. B.2 E. 5 und Dispo-

sitivziffer 3) –, und zwar weder eine bedingt definitive Regelung noch ein ausdrück-

licher Vorbehalt eines nachträglichen separaten Kostenentscheids (dazu sogleich

E. 5.1.2; vgl. auch PKG 2018 Nr. 7 E. 4.2.3). Dies gilt es von Amtes wegen zu kor-

rigieren.

E. 5.1.2 Wird vor Rechtshängigkeit der Hauptklage eine vorsorgliche Massnahme von einem Gericht verfügt, stellt sich die Frage, wie der Unsicherheit über die Durch- führung des Hauptverfahrens Rechnung zu tragen ist. Zunächst besteht die Mög- lichkeit einer bedingt definitiven Kostenregelung für den Fall der Nichtprosequierung

11 / 13 des Verfahrens. Mit anderen Worten wird bereits im vorsorglichen Massnahmeent- scheid bestimmt, welche Partei die Prozesskosten mangels Einleitung des Haupt- sacheverfahrens zu tragen hat. Für diese Variante sprechen namentlich verfahrens- ökonomische Gründe, kann damit doch ein weiteres Verfahren bzw. die Fortsetzung des summarischen Verfahrens vermieden werden. Daneben kann aber auch ein nachträglicher separater Kostenentscheid vorbehalten werden. Diese Variante trägt dem Umstand Rechnung, dass der Verzicht auf einen Hauptprozess verschiedene Gründe haben kann, welche unterschiedliche Kosten- und Entschädigungsregelun- gen rechtfertigen. Dabei stellt nur die letztgenannte Variante der vorbehaltenen Kos- tenregelung sicher, dass den für die Nichtprosequierung massgebenden Umstän- den Rechnung getragen werden kann, indem mit dem Kostenentscheid zugewartet wird, bis die relevanten Entscheidgrundlagen dem Gericht bekannt sind (PKG 2018 Nr. 7 E. 4.2.2 u. 4.3.2 m.w.H.; Urteil des Obergerichts des Kantons Graubünden ZR1 25 65/70 vom 9. Oktober 2025 E. 7.4.4; vgl. PKG 2013 Nr. 22 E. 2b/bb, 2d u. 2e/aa f.; JENNY, a.a.O., Art. 104 N. 9).

E. 5.1.3 Gemäss den vorangehenden Erwägungen sind die Prozesskosten des vor- instanzlichen Massnahmeverfahrens demnach vorerst bei der Prozedur zu belas- sen und ist – für den Fall der Prosequierung – der Entscheid über deren Auferlegung dem in der Hauptsache zuständigen Gericht zu überlassen. Die Gerichtskosten (inkl. Kosten für den superprovisorischen Entscheid) wurden von der Vorinstanz auf CHF 2’000.00 festgesetzt. Das angerufene Hauptsachegericht wird diese entspre- chend dem Verfahrensausgang in der Hauptsache zu verlegen haben. Zudem wird es über die Zusprechung einer Parteientschädigung (und gegebenenfalls deren Höhe) befinden müssen. In diesem Zusammenhang wird festgehalten, dass der Rechtsvertreter der Berufungsbeklagten im vorinstanzlichen Massnahmeverfahren einen Aufwand von total CHF 7'471.80 (24.92 Stunden, inkl. Barauslagen und MWST) geltend machte (vgl. RG-act. V/3), wobei die Vorinstanz diesen Aufwand als zu hoch einstufte und auf 15.75 Stunden bzw. CHF 4'208.75 (inkl. Barauslagen und MWST) reduzierte (vgl. act. B.2, E. 6 und Dispositivziffer 4). Sollte innert der für die Prosequierung angesetzten Frist keine Klage eingereicht werden, so hat das Massnahmegericht einen selbständigen Kostenentscheid als Nachtrag im vorlie- genden Massnahmeverfahren zu fällen.

E. 5.2 Zu regeln verbleiben die Kosten des Rechtsmittelverfahrens. Die vorstehend dargelegten Grundsätze der Kostenregelung (vgl. E. 5.1) gelten nur für das erstin- stanzliche Massnahmeverfahren, nicht hingegen für das Rechtsmittelverfahren. Das Verfahren betreffend Anordnung vorsorglicher Schutzmassnahmen geht nicht notwendigerweise über zwei Instanzen. Das vorliegende Berufungsverfahren er-

12 / 13 scheint daher als eigenständiges, in sich geschlossenes Verfahren. Dieses stellt denn, wenn wie hier der Verhandlungs- und der Dispositionsgrundsatz anwendbar sind, auch keine Fortsetzung des erstinstanzlichen Verfahrens dar, sondern dient vielmehr der Überprüfung des angefochtenen Entscheids und des Verfahrens der ersten Instanz (vgl. BGE 144 III 394 E. 4.1.4, 142 III 413 E. 2.2.4, je m.w.H.). Des- halb rechtfertigt es sich, die Kosten des Berufungsverfahrens nach den allgemeinen Grundsätzen – gemäss Art. 106 Abs. 1 Satz 1 ZPO werden die Prozesskosten grundsätzlich der unterliegenden Partei auferlegt – und ohne Vorbehalt einer späte- ren Neuverteilung in einem allfälligen Hauptprozess, das heisst endgültig, zu vertei- len (vgl. zum Ganzen Urteil des Obergerichts des Kantons Graubünden ZR1 25 65/70 vom 9. Oktober 2025 E. 8.1 m.w.H.). Im Berufungsverfahren unterliegt der Berufungskläger nach dem Gesagten vollumfänglich (vgl. E. 4.5). Demnach sind ihm die entsprechenden Gerichtskosten, welche auf CHF 2'000.00 festgesetzt wer- den, vollständig aufzuerlegen. Sie werden mit dem von ihm geleisteten Kostenvor- schuss in derselben Höhe verrechnet. Zudem hat der Berufungskläger die Beru- fungsbeklagten für den ihnen im Berufungsverfahren entstandenen Aufwand zu ent- schädigen. Deren Rechtsvertreter hat weder eine Honorarvereinbarung noch eine Honorarnote eingereicht. Angesichts des angefallenen Aufwands rechtfertigt es sich daher, die Parteientschädigung pauschal auf CHF 2'000.00 (inkl. Spesen und MWST) festzusetzen.

13 / 13 Es wird erkannt: 1. Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. 2. Die Dispositivziffer 4 des Entscheids des Einzelrichters am Regionalgericht Landquart vom 18. Mai 2026, mitgeteilt am 20. Mai 2026 (Proz. Nr. 135-2025- 421), wird von Amtes wegen aufgehoben und durch nachfolgende Regelung ersetzt: 4. Die Gerichtskosten werden auf CHF 2'000.00 festgesetzt. Die Prozess- kosten des Verfahrens betreffend vorsorgliche Massnahmen bleiben bei der Prozedur. Im Falle der Anhängigmachung der Klage innert der Frist gemäss Dispositivziffer 3 des Entscheids hat das in der Sache zustän- dige Gericht auch über die Verteilung dieser Prozesskosten zu befin- den. Bei unbenutztem Ablauf der Klagefrist hat ein selbständiger Kos- tenentscheid zu ergehen. 3. Die Kosten des Berufungsverfahrens in Höhe von CHF 2'000.00 werden A._____ auferlegt und mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss in der- selben Höhe verrechnet. 4. A._____ wird verpflichtet, B._____ und C._____ für das Berufungsverfahren mit CHF 2'000.00 (inkl. Spesen und MWST) zu entschädigen.

E. 6 [Mitteilungen]

Dispositiv
  1. Das Gesuch wird gutgeheissen und es wird A._____ vorsorglich verbo- ten, 3 / 13 a) B._____ oder C._____ direkt oder indirekt über Dritte zu kontaktie- ren, namentlich auf telefonischem, schriftlichem oder elektroni- schem Weg, oder sie in anderer Weise zu belästigen; b) sich B._____ oder C._____ auf weniger als 100 Meter anzunähern; c) sich in einem Umkreis von weniger als 100 Meter vom Wohnort von B._____ oder C._____ (F._____strasse __, O.1._____) und der Schule von C._____ (G._____weg __, O.1._____) aufzuhalten.
  2. Die Verbote gemäss Ziffer 1 hiervor ergehen unter dem ausdrücklichen Hinweis auf Art. 292 StGB, wonach mit Busse bestraft wird, wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hin- weis auf die Straffolgen dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet.
  3. B._____ wird eine Frist von 120 Tagen seit Mitteilung des Entscheids zur Einreichung der Klage angesetzt. Die angeordneten Massnahmen fallen bei ungenutztem Ablauf der Frist ohne weiteres dahin.
  4. Kosten und Entschädigungsfolge a) Die Gerichtskosten in Höhe von CHF 2'000.00 gehen zu Lasten von A._____. b) A._____ hat B._____ eine Parteientschädigung von CHF 4'208.75 (inkl. Barauslagen und MwSt.) zu bezahlen.
  5. [Rechtsmittelbelehrung]
  6. [Mitteilung] G. Gegen diesen Entscheid erhob A._____ (nachfolgend: Berufungskläger) am
  7. Mai 2026 Berufung und stellte folgendes Rechtsbegehren:
  8. Der angefochtene Entscheid sei aufzuheben.
  9. Das Gesuch um Erlass eines Annäherungs-, Kontakt- und Rayonverbot sei abzuweisen.
  10. Die Kosten des Regionalgerichtes Landquart seien B._____ aufzuerle- gen, welche zu verpflichten sei, den Gesuchsgegner ausseramtlich mit CHF 3'500.--, allenfalls einen Betrag nach richterlichem Ermessen, zu entschädigen.
  11. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge für das Berufungsverfahren zu Lasten B._____.
  12. Allenfalls sei die Angelegenheit zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. H. B._____ (nachfolgend: Berufungsbeklagte/Kindsmutter) und C._____ (nach- folgend: Berufungsbeklagter/Sohn) beantragten mit Eingabe vom 8. Juni 2026 die vollumfängliche Abweisung der Berufung, sofern darauf einzutreten sei. I. Der Berufungskläger reichte am 22. Juni 2026 eine Replik ein, wobei er an seinen Anträgen festhielt. Auch die Berufungsbeklagten hielten in ihrer Duplik vom
  13. Juli 2026 an ihren Anträgen fest. 4 / 13 J. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Das Verfahren ist spruchreif. Erwägungen 1.1. Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um einen erstinstanzlichen Entscheid über vorsorgliche Massnahmen, der mit Berufung angefochten werden kann (Art. 308 Abs. 1 lit. b ZPO). Gegenstand des Berufungsverfahrens bildet das gegen den Berufungskläger ausgesprochene Annäherungs-, Kontakt- und Rayon- verbot. Damit liegt eine nicht vermögensrechtliche Streitigkeit vor, welche keiner Streitwertbegrenzung unterliegt (vgl. Art. 308 Abs. 2 ZPO e contrario). Die Berufung wurde grundsätzlich form- und fristgerecht erhoben (Art. 311 i.V.m. Art. 314 Abs. 1 ZPO). Auf die Berufung ist – unter Vorbehalt einer hinreichenden Begründung (vgl. sogleich E. 1.3) – einzutreten. Die vorliegende Streitigkeit fällt in die Zuständigkeit der erkennenden Kammer des Obergerichts (Art. 9 lit. a OGV [BR 173.010]). Das Obergericht entscheidet in einzelrichterlicher Kompetenz (Art. 7 Abs. 2 lit. abis EGzZPO [BR 320.100]). 1.2. Mit der Berufung als vollkommenes Rechtsmittel kann gemäss Art. 310 ZPO die unrichtige Rechtsanwendung, die unrichtige Sachverhaltsfeststellung und – über den Wortlaut hinaus – die Unangemessenheit geltend gemacht werden. Das Berufungsgericht kann die gerügten Mängel des vorinstanzlichen Entscheids frei und unbeschränkt überprüfen, hat bei der Überprüfung der Angemessenheit jedoch Zurückhaltung zu üben (BGE 138 III 374 E. 4.3.1, in: Pra 2013 Nr. 4; REETZ, in: Sutter-Somm/Lötscher/Leuenberger/Seiler [Hrsg.], Kommentar zur Schweizeri- schen Zivilprozessordnung [ZPO], 4. Aufl. 2025, Art. 310 N. 6). 1.3.1. Die Berufung ist zu begründen (Art. 311 Abs. 1 ZPO). In der Rechtsschrift ist aufzuzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft erachtet wird. Die- ser Anforderung genügt eine Partei nicht, wenn sie lediglich auf die vor erster In- stanz vorgetragenen Vorbringen verweist, sich mit Hinweisen auf frühere Prozess- handlungen zufriedengibt oder den angefochtenen Entscheid in allgemeiner Weise kritisiert. Die Begründung muss hinreichend genau und eindeutig sein, um von der Berufungsinstanz mühelos verstanden werden zu können. Dies setzt voraus, dass die Partei im Einzelnen die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnet, die sie anficht, und die Aktenstücke nennt, auf denen ihre Kritik beruht. Wird eine Berufung über- haupt nicht oder unzureichend begründet, so wird auf diese nicht eingetreten. Aus der Begründungspflicht folgt auch, dass die Berufungsinstanz nicht gehalten ist, den erstinstanzlichen Entscheid losgelöst von konkreten Anhaltspunkten in der Beru- fungsbegründung von sich aus in jede Richtung hin auf mögliche Mängel zu unter- 5 / 13 suchen, die eine Gutheissung des Rechtsmittels ermöglichen könnten (BGE 147 III 176 E. 4.2.1; 141 III 569 E. 2.3.3; 138 III 374 E. 4.3.1). 1.3.2. Der Berufungskläger verlangt die vollständige Aufhebung des angefochtenen Entscheids, führt aber aus, dass mit der Berufung «primär» die Aufhebung des Kon- taktverbots zum Sohn beantragt werde (act. A.1 Ziff. III/A/3). Zu den erlassenen Schutzmassnahmen gegenüber der Kindsmutter äussert sich der Berufungskläger nur am Rande, indem er behauptet, dass die von der Vorinstanz als persönlichkeits- verletzend gewerteten Kotaktversuche keine Persönlichkeitsverletzungen darstel- len würden (act. A.1 Ziff. III/B/7). Aus welchen Gründen er zu dieser Erkenntnis ge- langt, wird nicht dargelegt. Die Kritik am Entscheid bleibt damit rein appellatorisch und vermag die Begründungs- und Substantiierungspflicht nicht zu erfüllen. In die- sem Punkt ist auf die Berufung folglich nicht einzutreten. Im Übrigen erweist sich die Rüge auch in der Sache als unbegründet. Dass der Berufungskläger die Kinds- mutter gegen ihren Willen immer wieder kontaktierte (vgl. act. B.2 E. 4.1), wurde von diesem in der Berufungsschrift nicht bestritten und wird insbesondere dadurch untermauert, dass er direkt nach der superprovisorischen Anordnung der Massnah- men die Kindsmutter (trotz Strafandrohung) erneut kontaktiert hat (RG-act. II/13). Es besteht somit – selbst wenn von einer hinreichenden Berufungsbegründung aus- gegangen würde – kein Grund, das angeordnete Annäherungs-, Kontakt- und Ray- onverbot gegenüber der Kindsmutter aufzuheben. 1.4. Das vorliegende Verfahren betrifft eine vorsorgliche Massnahme (Art. 261 ff. ZPO) und wird mithin als summarisches Verfahren geführt (Art. 248 lit. d ZPO). Die summarische Prüfung der Rechtslage führt nicht zu einer endgültigen Klärung der sich stellenden rechtlichen Fragen, sondern beschränkt sich auf eine vorläufige Be- urteilung (vgl. BGE 138 III 232 E. 4.1.1). Entgegen der Auffassung des Berufungs- klägers handelt es sich bei dem angeordneten Annäherungs-, Kontakt- und Rayon- verbot nicht um Kindesschutzmassnahmen im Sinne von Art. 307 ff. ZGB, sondern um ein selbständiges Verfahren des persönlichkeitsrechtlichen Gewaltschutzes nach Art. 28b ZGB ausserhalb eines Trennungs- oder Scheidungsverfahrens. Es gelten daher der Verhandlungsgrundsatz (Art. 255 ZPO e contrario) und die Dispo- sitionsmaxime (Art. 58 Abs. 2 ZPO e contrario). Demzufolge haben die Parteien dem Gericht die Tatsachen, auf die sie ihre Begehren stützen, darzulegen und die Beweismittel anzugeben (Art. 55 Abs. 1 ZPO). Das Gericht darf einer Partei nicht mehr und nichts anderes zusprechen, als sie verlangt, und nicht weniger, als die Gegenpartei anerkannt hat (Art. 58 Abs. 1 ZPO). 1.5. Beim summarischen Verfahren handelt es sich um ein beschränktes Verfah- ren, dessen typische Merkmale Flexibilität und Schnelligkeit sind. Dem Zweck die- 6 / 13 ses Verfahrens entsprechend sind grundsätzlich nur sofort greifbare, das heisst li- quide Beweismittel zulässig, denn nur solche können ohne Verzug abgenommen werden. Entsprechend ist gemäss Art. 254 Abs. 1 ZPO der Beweis grundsätzlich und in erster Linie durch Urkunden zu erbringen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_240/2021 vom 23. März 2022 E. 3.2 m.V.a. BGE 145 III 160 E. 5.1; Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden ZK1 17 158 vom 17. September 2018 E. 2). Im Verfahren betreffend vorsorgliche Massnahmen gilt das Beweismass des Glaub- haftmachens (vgl. Art. 261 Abs. 1 ZPO). Es braucht somit nicht die volle Überzeu- gung des Gerichts vom Vorhandensein der behaupteten Tatsachen herbeigeführt zu werden, sondern es genügt, wenn eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür spricht, auch wenn das Gericht noch mit der Möglichkeit rechnet, dass sie sich nicht ver- wirklicht haben könnten. Demnach darf das Gericht weder blosse Behauptungen genügen lassen noch einen stichhaltigen Beweis verlangen (BGE 142 II 49 E. 6.2, 140 III 610 E. 4.1, 130 III 321 E. 3.3, 120 II 393 E. 4c). Die gesuchsgegnerische Partei kann das Glaubhaftmachen der gesuchstellenden Partei zerstören, indem sie ihrerseits glaubhaft macht, dass der Anspruch nicht besteht. Massgebend bleibt aber auch insoweit, ob sich der geltend gemachte Anspruch nach einer summari- schen Prüfung der Tat- und Rechtsfragen gestützt auf die Vorbringen beider Par- teien als aussichtslos erweist (PKG 2015 Nr. 3 E. 5 m.w.H.; vgl. BGE 132 III 83 E. 3.2).
  14. Der Berufungskläger beantragt eine Edition «sämtlicher Akten» der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde, Zweigstelle Nordbünden (nachfolgend: KESB), betreffend seinen Sohn (act. A.1 Ziff. III/B [recte: Ziff. IV/B]). Allerdings lässt sich aus der Berufungsschrift nicht herauslesen, welche seiner Tatsachenbehauptungen damit genau bewiesen werden soll. Behauptungen und Beweisanträge sind zu ver- knüpfen, d.h. die Beweismittel sind den behaupteten Tatsachen zuzuordnen und unmittelbar im Anschluss an die zu beweisenden Tatsachenbehauptungen aufzu- führen (Urteil des Bundesgerichts 4A_56/2013 vom 4. Juni 2013 E. 4.4). Da der Berufungskläger dies unterlassen hat, ist der Beweisantrag bereits aus diesem Grund abzuweisen. Darüber hinaus ist ohnehin nicht erkennbar, inwieweit die Akten der KESB im vorliegenden Fall von Relevanz sein sollen. Das Verfahren vor der KESB hatte im Gegensatz zum vorliegenden Verfahren nicht den Schutz des Soh- nes vor Gewalt, Drohungen oder Nachstellungen (Art. 28b ZGB) zum Inhalt. 3.1. Die Vorinstanz kam nach einer summarischen Prüfung zum Schluss, dass der Berufungskläger durch verschiedene Handlungen die Persönlichkeit des Soh- nes verletzt habe. So habe die Schule des Sohnes mehrfach Massnahmen ergreifen müssen, nachdem der Berufungskläger diesen unangekündigt im Schulhaus oder 7 / 13 auf dem Schulhausplatz habe treffen wollen. Gemäss dem Bericht der Kinderärztin gehe es dem Sohn dadurch schlecht. Er habe Angst, dass der Berufungskläger ihn plötzlich mitnehme. Aus Angst gehe er nicht mehr alleine auf die Strasse. Es sei daher glaubhaft gemacht worden, dass ohne Schutzmassnahmen weitere Verlet- zungen der psychischen Unversehrtheit des Sohnes nicht ausgeschlossen werden könnten (act. B.2 E. 4). 3.2. Der Berufungskläger macht geltend, dass der Kontakt zu beiden Elternteilen für die Entwicklung eines Kindes von zentraler Bedeutung sei. Ein Totalentzug des Umgangsrechts des Vaters sei deshalb nur dann gerechtfertigt, wenn schwerwie- gende Gründe dafürsprechen würden. Solche würden aber nicht vorliegen. Die KESB habe in ihrem Entscheid vom 3. März 2026 klar festgehalten, dass keine Kindswohlgefährdung bestehe, wenn der aktuelle Stand bestehen bleibe. Sie sei deshalb zum Schluss gekommen, dass keine behördlichen Massnahmen notwendig seien. Es sei die Kindsmutter, welche den Kontakt zwischen dem Vater und seinem Sohn verhindern wolle. Die Formulierungen des Sohnes würden auf eine Fremdbe- einflussung hindeuten. Die von der Vorinstanz erwähnten Vorfälle in der Schule seien keine schwerwiegenden Verletzungen. Die Kindsmutter habe sich auch von Anfang an gegen die von der KESB angeordnete Mediation gewehrt. Es gehe ihr also keineswegs darum, eine Kindeswohlgefährdung durch den Vater zu verhin- dern, sondern dass Vater und Sohn keinen Kontakt hätten. Damit schade sie jedoch dem Kind selbst, was auf eine mangelnde Erziehungsfähigkeit schliessen lasse. Die Kontaktversuche des Berufungsklägers würden zeigen, dass ihm das Wohl des Sohnes am Herzen liege und er sich nicht zum Zahlvater degradieren wolle. Die Vorinstanz habe sodann ausgeführt, dass das Verbot ohne Präjudizierung für das laufende Verfahren bei der KESB im Hinblick auf ein zukünftiges Besuchs- und Fe- rienrecht des Berufungsklägers ausgesprochen werde. Dies sei schlicht nicht nach- vollziehbar, durch das Kontaktverbot werde die Ausgestaltung eines Besuchs- und Ferienrechts verunmöglicht (act. A.1 Ziff. III/B; A.3 Ziff. I/A). 4.1. Gemäss Art. 28b Abs. 1 ZGB kann eine Person zum Schutz gegen Gewalt, Drohungen oder Nachstellungen dem Gericht beantragen, der verletzenden Person insbesondere zu verbieten, sich ihr anzunähern oder sich in einem bestimmten Um- kreis ihrer Wohnung aufzuhalten (Ziff. 1; Annäherungsverbot), sich an bestimmten Orten, namentlich bestimmten Strassen, Plätzen oder Quartieren, aufzuhalten (Ziff. 2; Ortsverbot), sowie mit ihr Kontakt aufzunehmen, namentlich auf telefoni- schem, schriftlichem oder elektronischem Weg, oder sie in anderer Weise zu beläs- tigen (Ziff. 3; Kontaktverbot). Unter Gewalt ist die unmittelbare Beeinträchtigung der physischen, psychischen, sexuellen oder sozialen Integrität eines Menschen zu ver- 8 / 13 stehen. Auch im Anwendungsbereich von Art. 28b ZGB gilt, dass der Grad der Ver- letzung eine gewisse Intensität aufweisen muss. Unter Drohungen ist ein Inaus- sichtstellen von widerrechtlichen Verletzungen der Persönlichkeit zu verstehen. Auch in diesem Fall muss es sich um eine ernst zu nehmende Bedrohung gegenü- ber dem Opfer oder einer ihm nahestehenden Person handeln. Nachstellungen (Stalking) sind gegeben bei zwanghaftem Verfolgen und Belästigen einer Person über eine längere Zeit, und zwar unabhängig davon, ob zwischen dem Täter und dem Opfer eine Beziehung besteht oder nicht (z.B. Ausspionieren, Drang nach phy- sischer Nähe). Diese Vorkommnisse müssen bei der betroffenen Person starke Furcht hervorrufen und wiederholt auftreten. Die zu treffenden Anordnungen setzen kein Verschulden voraus, müssen aber verhältnismässig sein, da mit den Massnah- men in grundrechtlich geschützte Positionen der verletzenden Person eingegriffen wird (MEILI, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch, Art. 1-456 ZGB, 7. Aufl. 2022, Art. 28b N. 4 und 7 m.w.H.). 4.2. Der Berufungskläger setzt sich mit den Voraussetzungen für den Erlass der vorerwähnten Schutzmassnahmen nicht auseinander (vgl. nachfolgend E. 4.4) und die Ausführungen in der Berufungsschrift gehen mehrheitlich an der Sache vorbei. So kommt der Berufungskläger wiederholt darauf zu sprechen, wie wichtig der Kon- takt zum Vater für einen Sohn sei und was die Voraussetzungen für einen Totalent- zug des Umgangsrechts wären. Die fehlende Beziehung zwischen den beiden bzw. die ablehnende Haltung des Sohnes gegenüber dem Berufungskläger sei zudem auf das Fehlverhalten der Kindsmutter zurückzuführen. Dabei übersieht der Beru- fungskläger, dass es im vorliegenden Verfahren nicht um die Regelung oder Be- schränkung des persönlichen Verkehrs zwischen Vater und Sohn geht (Art. 273 ff. ZGB). Eine solche würde in die Zuständigkeit der KESB fallen (vgl. Art. 298b Abs. 3 ZGB; act. B.1). Die Regelung des persönlichen Verkehrs wird sodann – anders als vom Berufungskläger behauptet – durch den vorliegenden Entscheid des Regional- gerichts auch nicht präjudiziert. Wie die Vorinstanz explizit festgehalten hat, gelten die vorsorglich erlassen Schutzmassnahmen nur solange, als sie nicht durch einen allfälligen späteren Entscheid betreffend das Besuchsrecht aufgehoben werden bzw. dadurch als überholt zu betrachten sind (act. B.2 E. 4.5). Mit anderen Worten steht das erlassene persönlichkeitsrechtliche Kontaktverbot einer Regelung des persönlichen Verkehrs zwischen Vater und Sohn nicht entgegen. Für die KESB be- steht damit grundsätzlich weiterhin die Möglichkeit, eine Besuchsregelung vorzuse- hen oder Massnahmen zu treffen, um die Voraussetzungen für einen Beziehungs- aufbau zu schaffen. 9 / 13 4.3. Das von der Vorinstanz erlassene Annäherungs-, Kontakt- und Rayonverbot stellt sodann, wie erwähnt (vgl. E. 1.4), auch keine Kindesschutzmassnahme im Sinne von Art. 307 ff. ZGB dar. Anders als vom Berufungskläger dargelegt, wird daher keine Kindeswohlgefährdung für den Erlass der Massnahmen vorausgesetzt. Die Tatsache, dass die KESB in ihrem Entscheid vom 3. März 2026 festhielt, es seien keine behördlichen Massnahmen notwendig, da in der aktuellen Situation keine Kindswohlgefährdung vorliege, tangiert den Erlass persönlichkeitsschüt- zender Verbote nach Art. 28b ZGB folglich nicht. Zudem erging der Entscheid der KESB in der Annahme, dass aufgrund des superprovisorisch angeordneten Annäherungs-, Kontakt- und Rayonverbot kein Kontakt zwischen dem Berufungs- kläger und seinem Sohn stattfinden würde. Die KESB hielt einen erzwungenen Kon- takt nämlich für unzumutbar, da ein solcher den Sohn zusätzlich belasten würde (act. B.1 S. 2 f.). 4.4. Zu prüfen bleibt somit einzig, ob eine Persönlichkeitsverletzung in Form von Gewalt, Drohung oder Nachstellung vorliegt, welche den Erlass von Schutzmass- nahmen rechtfertigt. Wie die Vorinstanz festhielt, soll der Berufungskläger mehrfach versucht haben, den Sohn unangekündigt im Schulhaus oder auf dem Schulhaus- platz zu treffen, weshalb die Schule Massnahmen habe ergreifen müssen. Dabei soll der Berufungskläger auch die Aufforderungen der Lehrpersonen missachtet ha- ben (act. B.2 E. 4.1). Diese Vorfälle werden vom Berufungskläger nicht explizit be- stritten, sondern lediglich als nicht schwerwiegend bezeichnet (vgl. act. A.1 Ziff. III/B/3). Die wiederholten Nachstellungen gelten somit als erstellt. Auch dass der Sohn durch die Vorkommnisse verängstigt ist, wird nicht in Abrede gestellt. Der Be- rufungskläger begnügt sich damit, die Kindsmutter für die ablehnende Haltung des Sohnes ihm gegenüber verantwortlich zu machen. Dies ändert jedoch nichts an der psychischen Belastung des Sohnes durch die unangekündigten Kontaktversuche des Berufungsklägers. Wie die Kinderärztin schildert, sei beim Sohn deswegen eine starke Furcht vorhanden. So habe dieser sich bereits Fluchtpläne zurechtgelegt, falls der Berufungskläger wieder unangekündigt auf dem Schulhof erscheinen sollte. Ausserdem gehe er nicht mehr alleine nach draussen, weil er Angst habe, dass der Berufungskläger ihn plötzlich mitnehme (RG-act. II/10 und II/15). Somit erscheint die notwendige Intensität für den Erlass von Schutzmassnahmen erreicht und es wurde glaubhaft dargelegt, dass diese nötig sind, um die psychische Inte- grität des Sohnes zu schützen. 4.5. Zusammengefasst ist festzuhalten, dass die Vorinstanz zurecht von einer Glaubhaftmachung der Persönlichkeitsverletzung durch die Kontaktversuche aus- ging und vorsorgliche Schutzmassnahmen in Form eines Annäherungs-, Kontakt- 10 / 13 und Rayonverbots anordnete. Die Berufung erweist sich daher als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. 5.1.1. Gemäss Art. 104 Abs. 3 ZPO kann über die Prozesskosten vorsorglicher Massnahmen zusammen mit der Hauptsache entschieden werden, wobei es dem Gericht auch erlaubt ist, die Kostenverteilung im vorausgehenden Massnahmeent- scheid vorzunehmen. Der Gesetzgeber hatte mit dieser Regelung offenbar insbe- sondere jene Fälle vorsorglicher Massnahmen im Auge, bei denen das Hauptver- fahren bereits rechtshängig ist. In diesen Fällen liegt es im Ermessen des Massnah- megerichts, ob es die Kostenfolge direkt und endgültig oder als Teil der Gesamt- kosten erst im Hauptentscheid regeln will, indem es einstweilen auf eine Kostenre- gelung vollständig verzichtet oder eine vorläufige Kostenregelung unter Vorbehalt einer anderen Verteilung im Hauptprozess trifft. Bei vor Rechtshängigkeit der Haupt- sache angeordneten vorsorglichen Massnahmen kann indes weder eine endgültige, unabhängig vom Hauptverfahren vorgenommene Regelung der Kostenfolgen noch ein vollständiger Verzicht auf eine Kostenregelung erfolgen. Art. 104 Abs. 3 ZPO bildet in solchen Fällen Grundlage für eine bloss vorläufige Kostenregelung unter Vorbehalt einer definitiven Verteilung im Hauptprozess (PKG 2018 Nr. 7 E. 4.2.1 u. 4.2.3, 2013 Nr. 22 E. 2b/aa u. 2c m.w.H.; Urteil des Obergerichts des Kantons Graubünden ZR1 25 24 vom 10. April 2025 E. 5.2; vgl. Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden ERZ 13 205 vom 22. Juli 2013 E. 3b f.; JENNY, in: Sutter- Somm/Lötscher/Leuenberger/Seiler [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivil- prozessordnung [ZPO], 4. Aufl. 2025, Art. 104 N. 10). In casu hat die Vorinstanz die Kostenfolge bezüglich des Massnahmeverfahrens bereits endgültig und unabhän- gig vom Hauptverfahren, entsprechend dem Ausgang des vorinstanzlichen Verfah- rens, geregelt (vgl. act. B.2, E. 6 und Dispositivziffer 4). Gemäss den soeben ge- machten Ausführungen erscheint dies bereits an sich als nicht angebracht. Darüber hinaus findet sich im Dispositiv des angefochtenen Entscheids auch keine (geson- derte) Regelung für den Fall der Nichtprosequierung der Hauptsache – obschon diese Möglichkeit bewusst in Betracht gezogen wurde (vgl. act. B.2 E. 5 und Dispo- sitivziffer 3) –, und zwar weder eine bedingt definitive Regelung noch ein ausdrück- licher Vorbehalt eines nachträglichen separaten Kostenentscheids (dazu sogleich E. 5.1.2; vgl. auch PKG 2018 Nr. 7 E. 4.2.3). Dies gilt es von Amtes wegen zu kor- rigieren. 5.1.2. Wird vor Rechtshängigkeit der Hauptklage eine vorsorgliche Massnahme von einem Gericht verfügt, stellt sich die Frage, wie der Unsicherheit über die Durch- führung des Hauptverfahrens Rechnung zu tragen ist. Zunächst besteht die Mög- lichkeit einer bedingt definitiven Kostenregelung für den Fall der Nichtprosequierung 11 / 13 des Verfahrens. Mit anderen Worten wird bereits im vorsorglichen Massnahmeent- scheid bestimmt, welche Partei die Prozesskosten mangels Einleitung des Haupt- sacheverfahrens zu tragen hat. Für diese Variante sprechen namentlich verfahrens- ökonomische Gründe, kann damit doch ein weiteres Verfahren bzw. die Fortsetzung des summarischen Verfahrens vermieden werden. Daneben kann aber auch ein nachträglicher separater Kostenentscheid vorbehalten werden. Diese Variante trägt dem Umstand Rechnung, dass der Verzicht auf einen Hauptprozess verschiedene Gründe haben kann, welche unterschiedliche Kosten- und Entschädigungsregelun- gen rechtfertigen. Dabei stellt nur die letztgenannte Variante der vorbehaltenen Kos- tenregelung sicher, dass den für die Nichtprosequierung massgebenden Umstän- den Rechnung getragen werden kann, indem mit dem Kostenentscheid zugewartet wird, bis die relevanten Entscheidgrundlagen dem Gericht bekannt sind (PKG 2018 Nr. 7 E. 4.2.2 u. 4.3.2 m.w.H.; Urteil des Obergerichts des Kantons Graubünden ZR1 25 65/70 vom 9. Oktober 2025 E. 7.4.4; vgl. PKG 2013 Nr. 22 E. 2b/bb, 2d u. 2e/aa f.; JENNY, a.a.O., Art. 104 N. 9). 5.1.3. Gemäss den vorangehenden Erwägungen sind die Prozesskosten des vor- instanzlichen Massnahmeverfahrens demnach vorerst bei der Prozedur zu belas- sen und ist – für den Fall der Prosequierung – der Entscheid über deren Auferlegung dem in der Hauptsache zuständigen Gericht zu überlassen. Die Gerichtskosten (inkl. Kosten für den superprovisorischen Entscheid) wurden von der Vorinstanz auf CHF 2’000.00 festgesetzt. Das angerufene Hauptsachegericht wird diese entspre- chend dem Verfahrensausgang in der Hauptsache zu verlegen haben. Zudem wird es über die Zusprechung einer Parteientschädigung (und gegebenenfalls deren Höhe) befinden müssen. In diesem Zusammenhang wird festgehalten, dass der Rechtsvertreter der Berufungsbeklagten im vorinstanzlichen Massnahmeverfahren einen Aufwand von total CHF 7'471.80 (24.92 Stunden, inkl. Barauslagen und MWST) geltend machte (vgl. RG-act. V/3), wobei die Vorinstanz diesen Aufwand als zu hoch einstufte und auf 15.75 Stunden bzw. CHF 4'208.75 (inkl. Barauslagen und MWST) reduzierte (vgl. act. B.2, E. 6 und Dispositivziffer 4). Sollte innert der für die Prosequierung angesetzten Frist keine Klage eingereicht werden, so hat das Massnahmegericht einen selbständigen Kostenentscheid als Nachtrag im vorlie- genden Massnahmeverfahren zu fällen. 5.2. Zu regeln verbleiben die Kosten des Rechtsmittelverfahrens. Die vorstehend dargelegten Grundsätze der Kostenregelung (vgl. E. 5.1) gelten nur für das erstin- stanzliche Massnahmeverfahren, nicht hingegen für das Rechtsmittelverfahren. Das Verfahren betreffend Anordnung vorsorglicher Schutzmassnahmen geht nicht notwendigerweise über zwei Instanzen. Das vorliegende Berufungsverfahren er- 12 / 13 scheint daher als eigenständiges, in sich geschlossenes Verfahren. Dieses stellt denn, wenn wie hier der Verhandlungs- und der Dispositionsgrundsatz anwendbar sind, auch keine Fortsetzung des erstinstanzlichen Verfahrens dar, sondern dient vielmehr der Überprüfung des angefochtenen Entscheids und des Verfahrens der ersten Instanz (vgl. BGE 144 III 394 E. 4.1.4, 142 III 413 E. 2.2.4, je m.w.H.). Des- halb rechtfertigt es sich, die Kosten des Berufungsverfahrens nach den allgemeinen Grundsätzen – gemäss Art. 106 Abs. 1 Satz 1 ZPO werden die Prozesskosten grundsätzlich der unterliegenden Partei auferlegt – und ohne Vorbehalt einer späte- ren Neuverteilung in einem allfälligen Hauptprozess, das heisst endgültig, zu vertei- len (vgl. zum Ganzen Urteil des Obergerichts des Kantons Graubünden ZR1 25 65/70 vom 9. Oktober 2025 E. 8.1 m.w.H.). Im Berufungsverfahren unterliegt der Berufungskläger nach dem Gesagten vollumfänglich (vgl. E. 4.5). Demnach sind ihm die entsprechenden Gerichtskosten, welche auf CHF 2'000.00 festgesetzt wer- den, vollständig aufzuerlegen. Sie werden mit dem von ihm geleisteten Kostenvor- schuss in derselben Höhe verrechnet. Zudem hat der Berufungskläger die Beru- fungsbeklagten für den ihnen im Berufungsverfahren entstandenen Aufwand zu ent- schädigen. Deren Rechtsvertreter hat weder eine Honorarvereinbarung noch eine Honorarnote eingereicht. Angesichts des angefallenen Aufwands rechtfertigt es sich daher, die Parteientschädigung pauschal auf CHF 2'000.00 (inkl. Spesen und MWST) festzusetzen. 13 / 13 Es wird erkannt:
  15. Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.
  16. Die Dispositivziffer 4 des Entscheids des Einzelrichters am Regionalgericht Landquart vom 18. Mai 2026, mitgeteilt am 20. Mai 2026 (Proz. Nr. 135-2025- 421), wird von Amtes wegen aufgehoben und durch nachfolgende Regelung ersetzt:
  17. Die Gerichtskosten werden auf CHF 2'000.00 festgesetzt. Die Prozess- kosten des Verfahrens betreffend vorsorgliche Massnahmen bleiben bei der Prozedur. Im Falle der Anhängigmachung der Klage innert der Frist gemäss Dispositivziffer 3 des Entscheids hat das in der Sache zustän- dige Gericht auch über die Verteilung dieser Prozesskosten zu befin- den. Bei unbenutztem Ablauf der Klagefrist hat ein selbständiger Kos- tenentscheid zu ergehen.
  18. Die Kosten des Berufungsverfahrens in Höhe von CHF 2'000.00 werden A._____ auferlegt und mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss in der- selben Höhe verrechnet.
  19. A._____ wird verpflichtet, B._____ und C._____ für das Berufungsverfahren mit CHF 2'000.00 (inkl. Spesen und MWST) zu entschädigen.
  20. [Rechtsmittelbelehrung]
  21. [Mitteilungen]
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Graubünden Dretgira superiura dal chantun Grischun Tribunale d'appello del Cantone dei Grigioni Entscheid vom 4. August 2026 mitgeteilt am 6. August 2026 Referenz ZR1 26 79 Instanz Erste zivilrechtliche Kammer Besetzung Aebli, Vorsitz Fleisch, Aktuar Parteien A._____ Berufungskläger vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Pius Fryberg gegen B._____ Berufungsbeklagte vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Tobias Brändli C._____ Berufungsbeklagter gesetzlich vertreten durch B._____ wiedervertreten durch Rechtsanwalt MLaw Tobias Brändli Gegenstand Annäherungs-, Kontakt- und Rayonverbot (vorsorgliche Massnah- men) Anfechtungsobj. Entscheid Regionalgericht Landquart, Einzelrichter, vom 18. Mai 2026, mitgeteilt am 20. Mai 2026 (Proz. Nr. 135-2025-421)

2 / 13 Sachverhalt A. Mit Eingabe vom 12. Dezember 2025 reichten B._____ und ihr Sohn C._____ beim Regionalgericht Landquart ein Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen gegen A._____ ein und beantragten Folgendes: 1. Dem Gesuchsgegner sei richterlich zu untersagen a) die Gesuchstellerin oder C._____ direkt oder indirekt über Dritte zu kontaktieren, namentlich auf telefonischem, schriftlichem oder elek- tronischem Weg, oder ihn in anderer Weise zu belästigen; b) sich der Gesuchstellerin oder C._____ auf weniger als 100 Meter anzunähern. c) sich in einem Umkreis von weniger als 100 Meter vom Wohnort der Gesuchstellerin und C._____ (F._____strasse __, O.1._____) und der Schule von C._____ (G._____weg ___, O.1._____) aufzuhal- ten. 2. Die Verbote gemäss Ziffer 1 hiervor seien allesamt mit dem ausdrückli- chen Hinweis auf Art. 292 StGB zu verbinden, wonach mit Busse be- straft wird, wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zustän- digen Beamten unter Hinweis auf die Strafffolgen dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet. 3. Die Verbote gemäss Ziffer 1 hiervor sowie der Hinweis auf Art. 292 StGB gemäss Ziffer 2 hiervor seien im Sinne von superprovisorischen Mass- nahmen unverzüglich zu erlassen, ohne vorherige Anhörung des Ge- suchsgegners. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zzgl. MwSt.) zu Lasten des Ge- suchsgegners. B. Am 17. Dezember 2025 reichten B._____ und C._____ eine Noveneingabe ein. C. Mit prozessleitender Verfügung vom 19. Dezember 2025 erliess das Regio- nalgericht Landquart die beantragten superprovisorischen Massnahmen gemäss Ziffer 1 und 2 des Gesuchs vom 12. Dezember 2025. D. A._____ beantragte mit Eingabe vom 12. Januar 2026 die vollumfängliche kostenfällige Abweisung des Gesuchs. E. B._____ und C._____ reichten am 30. Januar 2026 eine Replik ein, wobei sie an ihren Anträgen festhielten. A._____ verzichtete mit Schreiben vom 16. März 2026 auf die Einreichung einer Duplik. F. Mit Entscheid vom 18. Mai 2026, mitgeteilt am 20. Mai 2026, erkannte der Einzelrichter am Regionalgericht Landquart was folgt: 1. Das Gesuch wird gutgeheissen und es wird A._____ vorsorglich verbo- ten,

3 / 13 a) B._____ oder C._____ direkt oder indirekt über Dritte zu kontaktie- ren, namentlich auf telefonischem, schriftlichem oder elektroni- schem Weg, oder sie in anderer Weise zu belästigen; b) sich B._____ oder C._____ auf weniger als 100 Meter anzunähern; c) sich in einem Umkreis von weniger als 100 Meter vom Wohnort von B._____ oder C._____ (F._____strasse __, O.1._____) und der Schule von C._____ (G._____weg __, O.1._____) aufzuhalten. 2. Die Verbote gemäss Ziffer 1 hiervor ergehen unter dem ausdrücklichen Hinweis auf Art. 292 StGB, wonach mit Busse bestraft wird, wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hin- weis auf die Straffolgen dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet. 3. B._____ wird eine Frist von 120 Tagen seit Mitteilung des Entscheids zur Einreichung der Klage angesetzt. Die angeordneten Massnahmen fallen bei ungenutztem Ablauf der Frist ohne weiteres dahin. 4. Kosten und Entschädigungsfolge a) Die Gerichtskosten in Höhe von CHF 2'000.00 gehen zu Lasten von A._____. b) A._____ hat B._____ eine Parteientschädigung von CHF 4'208.75 (inkl. Barauslagen und MwSt.) zu bezahlen. 5. [Rechtsmittelbelehrung] 6. [Mitteilung] G. Gegen diesen Entscheid erhob A._____ (nachfolgend: Berufungskläger) am

27. Mai 2026 Berufung und stellte folgendes Rechtsbegehren: 1. Der angefochtene Entscheid sei aufzuheben. 2. Das Gesuch um Erlass eines Annäherungs-, Kontakt- und Rayonverbot sei abzuweisen. 3. Die Kosten des Regionalgerichtes Landquart seien B._____ aufzuerle- gen, welche zu verpflichten sei, den Gesuchsgegner ausseramtlich mit CHF 3'500.--, allenfalls einen Betrag nach richterlichem Ermessen, zu entschädigen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge für das Berufungsverfahren zu Lasten B._____. 5. Allenfalls sei die Angelegenheit zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. H. B._____ (nachfolgend: Berufungsbeklagte/Kindsmutter) und C._____ (nach- folgend: Berufungsbeklagter/Sohn) beantragten mit Eingabe vom 8. Juni 2026 die vollumfängliche Abweisung der Berufung, sofern darauf einzutreten sei. I. Der Berufungskläger reichte am 22. Juni 2026 eine Replik ein, wobei er an seinen Anträgen festhielt. Auch die Berufungsbeklagten hielten in ihrer Duplik vom

6. Juli 2026 an ihren Anträgen fest.

4 / 13 J. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Das Verfahren ist spruchreif. Erwägungen 1.1. Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um einen erstinstanzlichen Entscheid über vorsorgliche Massnahmen, der mit Berufung angefochten werden kann (Art. 308 Abs. 1 lit. b ZPO). Gegenstand des Berufungsverfahrens bildet das gegen den Berufungskläger ausgesprochene Annäherungs-, Kontakt- und Rayon- verbot. Damit liegt eine nicht vermögensrechtliche Streitigkeit vor, welche keiner Streitwertbegrenzung unterliegt (vgl. Art. 308 Abs. 2 ZPO e contrario). Die Berufung wurde grundsätzlich form- und fristgerecht erhoben (Art. 311 i.V.m. Art. 314 Abs. 1 ZPO). Auf die Berufung ist – unter Vorbehalt einer hinreichenden Begründung (vgl. sogleich E. 1.3) – einzutreten. Die vorliegende Streitigkeit fällt in die Zuständigkeit der erkennenden Kammer des Obergerichts (Art. 9 lit. a OGV [BR 173.010]). Das Obergericht entscheidet in einzelrichterlicher Kompetenz (Art. 7 Abs. 2 lit. abis EGzZPO [BR 320.100]). 1.2. Mit der Berufung als vollkommenes Rechtsmittel kann gemäss Art. 310 ZPO die unrichtige Rechtsanwendung, die unrichtige Sachverhaltsfeststellung und – über den Wortlaut hinaus – die Unangemessenheit geltend gemacht werden. Das Berufungsgericht kann die gerügten Mängel des vorinstanzlichen Entscheids frei und unbeschränkt überprüfen, hat bei der Überprüfung der Angemessenheit jedoch Zurückhaltung zu üben (BGE 138 III 374 E. 4.3.1, in: Pra 2013 Nr. 4; REETZ, in: Sutter-Somm/Lötscher/Leuenberger/Seiler [Hrsg.], Kommentar zur Schweizeri- schen Zivilprozessordnung [ZPO], 4. Aufl. 2025, Art. 310 N. 6). 1.3.1. Die Berufung ist zu begründen (Art. 311 Abs. 1 ZPO). In der Rechtsschrift ist aufzuzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft erachtet wird. Die- ser Anforderung genügt eine Partei nicht, wenn sie lediglich auf die vor erster In- stanz vorgetragenen Vorbringen verweist, sich mit Hinweisen auf frühere Prozess- handlungen zufriedengibt oder den angefochtenen Entscheid in allgemeiner Weise kritisiert. Die Begründung muss hinreichend genau und eindeutig sein, um von der Berufungsinstanz mühelos verstanden werden zu können. Dies setzt voraus, dass die Partei im Einzelnen die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnet, die sie anficht, und die Aktenstücke nennt, auf denen ihre Kritik beruht. Wird eine Berufung über- haupt nicht oder unzureichend begründet, so wird auf diese nicht eingetreten. Aus der Begründungspflicht folgt auch, dass die Berufungsinstanz nicht gehalten ist, den erstinstanzlichen Entscheid losgelöst von konkreten Anhaltspunkten in der Beru- fungsbegründung von sich aus in jede Richtung hin auf mögliche Mängel zu unter-

5 / 13 suchen, die eine Gutheissung des Rechtsmittels ermöglichen könnten (BGE 147 III 176 E. 4.2.1; 141 III 569 E. 2.3.3; 138 III 374 E. 4.3.1). 1.3.2. Der Berufungskläger verlangt die vollständige Aufhebung des angefochtenen Entscheids, führt aber aus, dass mit der Berufung «primär» die Aufhebung des Kon- taktverbots zum Sohn beantragt werde (act. A.1 Ziff. III/A/3). Zu den erlassenen Schutzmassnahmen gegenüber der Kindsmutter äussert sich der Berufungskläger nur am Rande, indem er behauptet, dass die von der Vorinstanz als persönlichkeits- verletzend gewerteten Kotaktversuche keine Persönlichkeitsverletzungen darstel- len würden (act. A.1 Ziff. III/B/7). Aus welchen Gründen er zu dieser Erkenntnis ge- langt, wird nicht dargelegt. Die Kritik am Entscheid bleibt damit rein appellatorisch und vermag die Begründungs- und Substantiierungspflicht nicht zu erfüllen. In die- sem Punkt ist auf die Berufung folglich nicht einzutreten. Im Übrigen erweist sich die Rüge auch in der Sache als unbegründet. Dass der Berufungskläger die Kinds- mutter gegen ihren Willen immer wieder kontaktierte (vgl. act. B.2 E. 4.1), wurde von diesem in der Berufungsschrift nicht bestritten und wird insbesondere dadurch untermauert, dass er direkt nach der superprovisorischen Anordnung der Massnah- men die Kindsmutter (trotz Strafandrohung) erneut kontaktiert hat (RG-act. II/13). Es besteht somit – selbst wenn von einer hinreichenden Berufungsbegründung aus- gegangen würde – kein Grund, das angeordnete Annäherungs-, Kontakt- und Ray- onverbot gegenüber der Kindsmutter aufzuheben. 1.4. Das vorliegende Verfahren betrifft eine vorsorgliche Massnahme (Art. 261 ff. ZPO) und wird mithin als summarisches Verfahren geführt (Art. 248 lit. d ZPO). Die summarische Prüfung der Rechtslage führt nicht zu einer endgültigen Klärung der sich stellenden rechtlichen Fragen, sondern beschränkt sich auf eine vorläufige Be- urteilung (vgl. BGE 138 III 232 E. 4.1.1). Entgegen der Auffassung des Berufungs- klägers handelt es sich bei dem angeordneten Annäherungs-, Kontakt- und Rayon- verbot nicht um Kindesschutzmassnahmen im Sinne von Art. 307 ff. ZGB, sondern um ein selbständiges Verfahren des persönlichkeitsrechtlichen Gewaltschutzes nach Art. 28b ZGB ausserhalb eines Trennungs- oder Scheidungsverfahrens. Es gelten daher der Verhandlungsgrundsatz (Art. 255 ZPO e contrario) und die Dispo- sitionsmaxime (Art. 58 Abs. 2 ZPO e contrario). Demzufolge haben die Parteien dem Gericht die Tatsachen, auf die sie ihre Begehren stützen, darzulegen und die Beweismittel anzugeben (Art. 55 Abs. 1 ZPO). Das Gericht darf einer Partei nicht mehr und nichts anderes zusprechen, als sie verlangt, und nicht weniger, als die Gegenpartei anerkannt hat (Art. 58 Abs. 1 ZPO). 1.5. Beim summarischen Verfahren handelt es sich um ein beschränktes Verfah- ren, dessen typische Merkmale Flexibilität und Schnelligkeit sind. Dem Zweck die-

6 / 13 ses Verfahrens entsprechend sind grundsätzlich nur sofort greifbare, das heisst li- quide Beweismittel zulässig, denn nur solche können ohne Verzug abgenommen werden. Entsprechend ist gemäss Art. 254 Abs. 1 ZPO der Beweis grundsätzlich und in erster Linie durch Urkunden zu erbringen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_240/2021 vom 23. März 2022 E. 3.2 m.V.a. BGE 145 III 160 E. 5.1; Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden ZK1 17 158 vom 17. September 2018 E. 2). Im Verfahren betreffend vorsorgliche Massnahmen gilt das Beweismass des Glaub- haftmachens (vgl. Art. 261 Abs. 1 ZPO). Es braucht somit nicht die volle Überzeu- gung des Gerichts vom Vorhandensein der behaupteten Tatsachen herbeigeführt zu werden, sondern es genügt, wenn eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür spricht, auch wenn das Gericht noch mit der Möglichkeit rechnet, dass sie sich nicht ver- wirklicht haben könnten. Demnach darf das Gericht weder blosse Behauptungen genügen lassen noch einen stichhaltigen Beweis verlangen (BGE 142 II 49 E. 6.2, 140 III 610 E. 4.1, 130 III 321 E. 3.3, 120 II 393 E. 4c). Die gesuchsgegnerische Partei kann das Glaubhaftmachen der gesuchstellenden Partei zerstören, indem sie ihrerseits glaubhaft macht, dass der Anspruch nicht besteht. Massgebend bleibt aber auch insoweit, ob sich der geltend gemachte Anspruch nach einer summari- schen Prüfung der Tat- und Rechtsfragen gestützt auf die Vorbringen beider Par- teien als aussichtslos erweist (PKG 2015 Nr. 3 E. 5 m.w.H.; vgl. BGE 132 III 83 E. 3.2). 2. Der Berufungskläger beantragt eine Edition «sämtlicher Akten» der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde, Zweigstelle Nordbünden (nachfolgend: KESB), betreffend seinen Sohn (act. A.1 Ziff. III/B [recte: Ziff. IV/B]). Allerdings lässt sich aus der Berufungsschrift nicht herauslesen, welche seiner Tatsachenbehauptungen damit genau bewiesen werden soll. Behauptungen und Beweisanträge sind zu ver- knüpfen, d.h. die Beweismittel sind den behaupteten Tatsachen zuzuordnen und unmittelbar im Anschluss an die zu beweisenden Tatsachenbehauptungen aufzu- führen (Urteil des Bundesgerichts 4A_56/2013 vom 4. Juni 2013 E. 4.4). Da der Berufungskläger dies unterlassen hat, ist der Beweisantrag bereits aus diesem Grund abzuweisen. Darüber hinaus ist ohnehin nicht erkennbar, inwieweit die Akten der KESB im vorliegenden Fall von Relevanz sein sollen. Das Verfahren vor der KESB hatte im Gegensatz zum vorliegenden Verfahren nicht den Schutz des Soh- nes vor Gewalt, Drohungen oder Nachstellungen (Art. 28b ZGB) zum Inhalt. 3.1. Die Vorinstanz kam nach einer summarischen Prüfung zum Schluss, dass der Berufungskläger durch verschiedene Handlungen die Persönlichkeit des Soh- nes verletzt habe. So habe die Schule des Sohnes mehrfach Massnahmen ergreifen müssen, nachdem der Berufungskläger diesen unangekündigt im Schulhaus oder

7 / 13 auf dem Schulhausplatz habe treffen wollen. Gemäss dem Bericht der Kinderärztin gehe es dem Sohn dadurch schlecht. Er habe Angst, dass der Berufungskläger ihn plötzlich mitnehme. Aus Angst gehe er nicht mehr alleine auf die Strasse. Es sei daher glaubhaft gemacht worden, dass ohne Schutzmassnahmen weitere Verlet- zungen der psychischen Unversehrtheit des Sohnes nicht ausgeschlossen werden könnten (act. B.2 E. 4). 3.2. Der Berufungskläger macht geltend, dass der Kontakt zu beiden Elternteilen für die Entwicklung eines Kindes von zentraler Bedeutung sei. Ein Totalentzug des Umgangsrechts des Vaters sei deshalb nur dann gerechtfertigt, wenn schwerwie- gende Gründe dafürsprechen würden. Solche würden aber nicht vorliegen. Die KESB habe in ihrem Entscheid vom 3. März 2026 klar festgehalten, dass keine Kindswohlgefährdung bestehe, wenn der aktuelle Stand bestehen bleibe. Sie sei deshalb zum Schluss gekommen, dass keine behördlichen Massnahmen notwendig seien. Es sei die Kindsmutter, welche den Kontakt zwischen dem Vater und seinem Sohn verhindern wolle. Die Formulierungen des Sohnes würden auf eine Fremdbe- einflussung hindeuten. Die von der Vorinstanz erwähnten Vorfälle in der Schule seien keine schwerwiegenden Verletzungen. Die Kindsmutter habe sich auch von Anfang an gegen die von der KESB angeordnete Mediation gewehrt. Es gehe ihr also keineswegs darum, eine Kindeswohlgefährdung durch den Vater zu verhin- dern, sondern dass Vater und Sohn keinen Kontakt hätten. Damit schade sie jedoch dem Kind selbst, was auf eine mangelnde Erziehungsfähigkeit schliessen lasse. Die Kontaktversuche des Berufungsklägers würden zeigen, dass ihm das Wohl des Sohnes am Herzen liege und er sich nicht zum Zahlvater degradieren wolle. Die Vorinstanz habe sodann ausgeführt, dass das Verbot ohne Präjudizierung für das laufende Verfahren bei der KESB im Hinblick auf ein zukünftiges Besuchs- und Fe- rienrecht des Berufungsklägers ausgesprochen werde. Dies sei schlicht nicht nach- vollziehbar, durch das Kontaktverbot werde die Ausgestaltung eines Besuchs- und Ferienrechts verunmöglicht (act. A.1 Ziff. III/B; A.3 Ziff. I/A). 4.1. Gemäss Art. 28b Abs. 1 ZGB kann eine Person zum Schutz gegen Gewalt, Drohungen oder Nachstellungen dem Gericht beantragen, der verletzenden Person insbesondere zu verbieten, sich ihr anzunähern oder sich in einem bestimmten Um- kreis ihrer Wohnung aufzuhalten (Ziff. 1; Annäherungsverbot), sich an bestimmten Orten, namentlich bestimmten Strassen, Plätzen oder Quartieren, aufzuhalten (Ziff. 2; Ortsverbot), sowie mit ihr Kontakt aufzunehmen, namentlich auf telefoni- schem, schriftlichem oder elektronischem Weg, oder sie in anderer Weise zu beläs- tigen (Ziff. 3; Kontaktverbot). Unter Gewalt ist die unmittelbare Beeinträchtigung der physischen, psychischen, sexuellen oder sozialen Integrität eines Menschen zu ver-

8 / 13 stehen. Auch im Anwendungsbereich von Art. 28b ZGB gilt, dass der Grad der Ver- letzung eine gewisse Intensität aufweisen muss. Unter Drohungen ist ein Inaus- sichtstellen von widerrechtlichen Verletzungen der Persönlichkeit zu verstehen. Auch in diesem Fall muss es sich um eine ernst zu nehmende Bedrohung gegenü- ber dem Opfer oder einer ihm nahestehenden Person handeln. Nachstellungen (Stalking) sind gegeben bei zwanghaftem Verfolgen und Belästigen einer Person über eine längere Zeit, und zwar unabhängig davon, ob zwischen dem Täter und dem Opfer eine Beziehung besteht oder nicht (z.B. Ausspionieren, Drang nach phy- sischer Nähe). Diese Vorkommnisse müssen bei der betroffenen Person starke Furcht hervorrufen und wiederholt auftreten. Die zu treffenden Anordnungen setzen kein Verschulden voraus, müssen aber verhältnismässig sein, da mit den Massnah- men in grundrechtlich geschützte Positionen der verletzenden Person eingegriffen wird (MEILI, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch, Art. 1-456 ZGB, 7. Aufl. 2022, Art. 28b N. 4 und 7 m.w.H.). 4.2. Der Berufungskläger setzt sich mit den Voraussetzungen für den Erlass der vorerwähnten Schutzmassnahmen nicht auseinander (vgl. nachfolgend E. 4.4) und die Ausführungen in der Berufungsschrift gehen mehrheitlich an der Sache vorbei. So kommt der Berufungskläger wiederholt darauf zu sprechen, wie wichtig der Kon- takt zum Vater für einen Sohn sei und was die Voraussetzungen für einen Totalent- zug des Umgangsrechts wären. Die fehlende Beziehung zwischen den beiden bzw. die ablehnende Haltung des Sohnes gegenüber dem Berufungskläger sei zudem auf das Fehlverhalten der Kindsmutter zurückzuführen. Dabei übersieht der Beru- fungskläger, dass es im vorliegenden Verfahren nicht um die Regelung oder Be- schränkung des persönlichen Verkehrs zwischen Vater und Sohn geht (Art. 273 ff. ZGB). Eine solche würde in die Zuständigkeit der KESB fallen (vgl. Art. 298b Abs. 3 ZGB; act. B.1). Die Regelung des persönlichen Verkehrs wird sodann – anders als vom Berufungskläger behauptet – durch den vorliegenden Entscheid des Regional- gerichts auch nicht präjudiziert. Wie die Vorinstanz explizit festgehalten hat, gelten die vorsorglich erlassen Schutzmassnahmen nur solange, als sie nicht durch einen allfälligen späteren Entscheid betreffend das Besuchsrecht aufgehoben werden bzw. dadurch als überholt zu betrachten sind (act. B.2 E. 4.5). Mit anderen Worten steht das erlassene persönlichkeitsrechtliche Kontaktverbot einer Regelung des persönlichen Verkehrs zwischen Vater und Sohn nicht entgegen. Für die KESB be- steht damit grundsätzlich weiterhin die Möglichkeit, eine Besuchsregelung vorzuse- hen oder Massnahmen zu treffen, um die Voraussetzungen für einen Beziehungs- aufbau zu schaffen.

9 / 13 4.3. Das von der Vorinstanz erlassene Annäherungs-, Kontakt- und Rayonverbot stellt sodann, wie erwähnt (vgl. E. 1.4), auch keine Kindesschutzmassnahme im Sinne von Art. 307 ff. ZGB dar. Anders als vom Berufungskläger dargelegt, wird daher keine Kindeswohlgefährdung für den Erlass der Massnahmen vorausgesetzt. Die Tatsache, dass die KESB in ihrem Entscheid vom 3. März 2026 festhielt, es seien keine behördlichen Massnahmen notwendig, da in der aktuellen Situation keine Kindswohlgefährdung vorliege, tangiert den Erlass persönlichkeitsschüt- zender Verbote nach Art. 28b ZGB folglich nicht. Zudem erging der Entscheid der KESB in der Annahme, dass aufgrund des superprovisorisch angeordneten Annäherungs-, Kontakt- und Rayonverbot kein Kontakt zwischen dem Berufungs- kläger und seinem Sohn stattfinden würde. Die KESB hielt einen erzwungenen Kon- takt nämlich für unzumutbar, da ein solcher den Sohn zusätzlich belasten würde (act. B.1 S. 2 f.). 4.4. Zu prüfen bleibt somit einzig, ob eine Persönlichkeitsverletzung in Form von Gewalt, Drohung oder Nachstellung vorliegt, welche den Erlass von Schutzmass- nahmen rechtfertigt. Wie die Vorinstanz festhielt, soll der Berufungskläger mehrfach versucht haben, den Sohn unangekündigt im Schulhaus oder auf dem Schulhaus- platz zu treffen, weshalb die Schule Massnahmen habe ergreifen müssen. Dabei soll der Berufungskläger auch die Aufforderungen der Lehrpersonen missachtet ha- ben (act. B.2 E. 4.1). Diese Vorfälle werden vom Berufungskläger nicht explizit be- stritten, sondern lediglich als nicht schwerwiegend bezeichnet (vgl. act. A.1 Ziff. III/B/3). Die wiederholten Nachstellungen gelten somit als erstellt. Auch dass der Sohn durch die Vorkommnisse verängstigt ist, wird nicht in Abrede gestellt. Der Be- rufungskläger begnügt sich damit, die Kindsmutter für die ablehnende Haltung des Sohnes ihm gegenüber verantwortlich zu machen. Dies ändert jedoch nichts an der psychischen Belastung des Sohnes durch die unangekündigten Kontaktversuche des Berufungsklägers. Wie die Kinderärztin schildert, sei beim Sohn deswegen eine starke Furcht vorhanden. So habe dieser sich bereits Fluchtpläne zurechtgelegt, falls der Berufungskläger wieder unangekündigt auf dem Schulhof erscheinen sollte. Ausserdem gehe er nicht mehr alleine nach draussen, weil er Angst habe, dass der Berufungskläger ihn plötzlich mitnehme (RG-act. II/10 und II/15). Somit erscheint die notwendige Intensität für den Erlass von Schutzmassnahmen erreicht und es wurde glaubhaft dargelegt, dass diese nötig sind, um die psychische Inte- grität des Sohnes zu schützen. 4.5. Zusammengefasst ist festzuhalten, dass die Vorinstanz zurecht von einer Glaubhaftmachung der Persönlichkeitsverletzung durch die Kontaktversuche aus- ging und vorsorgliche Schutzmassnahmen in Form eines Annäherungs-, Kontakt-

10 / 13 und Rayonverbots anordnete. Die Berufung erweist sich daher als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. 5.1.1. Gemäss Art. 104 Abs. 3 ZPO kann über die Prozesskosten vorsorglicher Massnahmen zusammen mit der Hauptsache entschieden werden, wobei es dem Gericht auch erlaubt ist, die Kostenverteilung im vorausgehenden Massnahmeent- scheid vorzunehmen. Der Gesetzgeber hatte mit dieser Regelung offenbar insbe- sondere jene Fälle vorsorglicher Massnahmen im Auge, bei denen das Hauptver- fahren bereits rechtshängig ist. In diesen Fällen liegt es im Ermessen des Massnah- megerichts, ob es die Kostenfolge direkt und endgültig oder als Teil der Gesamt- kosten erst im Hauptentscheid regeln will, indem es einstweilen auf eine Kostenre- gelung vollständig verzichtet oder eine vorläufige Kostenregelung unter Vorbehalt einer anderen Verteilung im Hauptprozess trifft. Bei vor Rechtshängigkeit der Haupt- sache angeordneten vorsorglichen Massnahmen kann indes weder eine endgültige, unabhängig vom Hauptverfahren vorgenommene Regelung der Kostenfolgen noch ein vollständiger Verzicht auf eine Kostenregelung erfolgen. Art. 104 Abs. 3 ZPO bildet in solchen Fällen Grundlage für eine bloss vorläufige Kostenregelung unter Vorbehalt einer definitiven Verteilung im Hauptprozess (PKG 2018 Nr. 7 E. 4.2.1 u. 4.2.3, 2013 Nr. 22 E. 2b/aa u. 2c m.w.H.; Urteil des Obergerichts des Kantons Graubünden ZR1 25 24 vom 10. April 2025 E. 5.2; vgl. Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden ERZ 13 205 vom 22. Juli 2013 E. 3b f.; JENNY, in: Sutter- Somm/Lötscher/Leuenberger/Seiler [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivil- prozessordnung [ZPO], 4. Aufl. 2025, Art. 104 N. 10). In casu hat die Vorinstanz die Kostenfolge bezüglich des Massnahmeverfahrens bereits endgültig und unabhän- gig vom Hauptverfahren, entsprechend dem Ausgang des vorinstanzlichen Verfah- rens, geregelt (vgl. act. B.2, E. 6 und Dispositivziffer 4). Gemäss den soeben ge- machten Ausführungen erscheint dies bereits an sich als nicht angebracht. Darüber hinaus findet sich im Dispositiv des angefochtenen Entscheids auch keine (geson- derte) Regelung für den Fall der Nichtprosequierung der Hauptsache – obschon diese Möglichkeit bewusst in Betracht gezogen wurde (vgl. act. B.2 E. 5 und Dispo- sitivziffer 3) –, und zwar weder eine bedingt definitive Regelung noch ein ausdrück- licher Vorbehalt eines nachträglichen separaten Kostenentscheids (dazu sogleich E. 5.1.2; vgl. auch PKG 2018 Nr. 7 E. 4.2.3). Dies gilt es von Amtes wegen zu kor- rigieren. 5.1.2. Wird vor Rechtshängigkeit der Hauptklage eine vorsorgliche Massnahme von einem Gericht verfügt, stellt sich die Frage, wie der Unsicherheit über die Durch- führung des Hauptverfahrens Rechnung zu tragen ist. Zunächst besteht die Mög- lichkeit einer bedingt definitiven Kostenregelung für den Fall der Nichtprosequierung

11 / 13 des Verfahrens. Mit anderen Worten wird bereits im vorsorglichen Massnahmeent- scheid bestimmt, welche Partei die Prozesskosten mangels Einleitung des Haupt- sacheverfahrens zu tragen hat. Für diese Variante sprechen namentlich verfahrens- ökonomische Gründe, kann damit doch ein weiteres Verfahren bzw. die Fortsetzung des summarischen Verfahrens vermieden werden. Daneben kann aber auch ein nachträglicher separater Kostenentscheid vorbehalten werden. Diese Variante trägt dem Umstand Rechnung, dass der Verzicht auf einen Hauptprozess verschiedene Gründe haben kann, welche unterschiedliche Kosten- und Entschädigungsregelun- gen rechtfertigen. Dabei stellt nur die letztgenannte Variante der vorbehaltenen Kos- tenregelung sicher, dass den für die Nichtprosequierung massgebenden Umstän- den Rechnung getragen werden kann, indem mit dem Kostenentscheid zugewartet wird, bis die relevanten Entscheidgrundlagen dem Gericht bekannt sind (PKG 2018 Nr. 7 E. 4.2.2 u. 4.3.2 m.w.H.; Urteil des Obergerichts des Kantons Graubünden ZR1 25 65/70 vom 9. Oktober 2025 E. 7.4.4; vgl. PKG 2013 Nr. 22 E. 2b/bb, 2d u. 2e/aa f.; JENNY, a.a.O., Art. 104 N. 9). 5.1.3. Gemäss den vorangehenden Erwägungen sind die Prozesskosten des vor- instanzlichen Massnahmeverfahrens demnach vorerst bei der Prozedur zu belas- sen und ist – für den Fall der Prosequierung – der Entscheid über deren Auferlegung dem in der Hauptsache zuständigen Gericht zu überlassen. Die Gerichtskosten (inkl. Kosten für den superprovisorischen Entscheid) wurden von der Vorinstanz auf CHF 2’000.00 festgesetzt. Das angerufene Hauptsachegericht wird diese entspre- chend dem Verfahrensausgang in der Hauptsache zu verlegen haben. Zudem wird es über die Zusprechung einer Parteientschädigung (und gegebenenfalls deren Höhe) befinden müssen. In diesem Zusammenhang wird festgehalten, dass der Rechtsvertreter der Berufungsbeklagten im vorinstanzlichen Massnahmeverfahren einen Aufwand von total CHF 7'471.80 (24.92 Stunden, inkl. Barauslagen und MWST) geltend machte (vgl. RG-act. V/3), wobei die Vorinstanz diesen Aufwand als zu hoch einstufte und auf 15.75 Stunden bzw. CHF 4'208.75 (inkl. Barauslagen und MWST) reduzierte (vgl. act. B.2, E. 6 und Dispositivziffer 4). Sollte innert der für die Prosequierung angesetzten Frist keine Klage eingereicht werden, so hat das Massnahmegericht einen selbständigen Kostenentscheid als Nachtrag im vorlie- genden Massnahmeverfahren zu fällen. 5.2. Zu regeln verbleiben die Kosten des Rechtsmittelverfahrens. Die vorstehend dargelegten Grundsätze der Kostenregelung (vgl. E. 5.1) gelten nur für das erstin- stanzliche Massnahmeverfahren, nicht hingegen für das Rechtsmittelverfahren. Das Verfahren betreffend Anordnung vorsorglicher Schutzmassnahmen geht nicht notwendigerweise über zwei Instanzen. Das vorliegende Berufungsverfahren er-

12 / 13 scheint daher als eigenständiges, in sich geschlossenes Verfahren. Dieses stellt denn, wenn wie hier der Verhandlungs- und der Dispositionsgrundsatz anwendbar sind, auch keine Fortsetzung des erstinstanzlichen Verfahrens dar, sondern dient vielmehr der Überprüfung des angefochtenen Entscheids und des Verfahrens der ersten Instanz (vgl. BGE 144 III 394 E. 4.1.4, 142 III 413 E. 2.2.4, je m.w.H.). Des- halb rechtfertigt es sich, die Kosten des Berufungsverfahrens nach den allgemeinen Grundsätzen – gemäss Art. 106 Abs. 1 Satz 1 ZPO werden die Prozesskosten grundsätzlich der unterliegenden Partei auferlegt – und ohne Vorbehalt einer späte- ren Neuverteilung in einem allfälligen Hauptprozess, das heisst endgültig, zu vertei- len (vgl. zum Ganzen Urteil des Obergerichts des Kantons Graubünden ZR1 25 65/70 vom 9. Oktober 2025 E. 8.1 m.w.H.). Im Berufungsverfahren unterliegt der Berufungskläger nach dem Gesagten vollumfänglich (vgl. E. 4.5). Demnach sind ihm die entsprechenden Gerichtskosten, welche auf CHF 2'000.00 festgesetzt wer- den, vollständig aufzuerlegen. Sie werden mit dem von ihm geleisteten Kostenvor- schuss in derselben Höhe verrechnet. Zudem hat der Berufungskläger die Beru- fungsbeklagten für den ihnen im Berufungsverfahren entstandenen Aufwand zu ent- schädigen. Deren Rechtsvertreter hat weder eine Honorarvereinbarung noch eine Honorarnote eingereicht. Angesichts des angefallenen Aufwands rechtfertigt es sich daher, die Parteientschädigung pauschal auf CHF 2'000.00 (inkl. Spesen und MWST) festzusetzen.

13 / 13 Es wird erkannt: 1. Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. 2. Die Dispositivziffer 4 des Entscheids des Einzelrichters am Regionalgericht Landquart vom 18. Mai 2026, mitgeteilt am 20. Mai 2026 (Proz. Nr. 135-2025- 421), wird von Amtes wegen aufgehoben und durch nachfolgende Regelung ersetzt: 4. Die Gerichtskosten werden auf CHF 2'000.00 festgesetzt. Die Prozess- kosten des Verfahrens betreffend vorsorgliche Massnahmen bleiben bei der Prozedur. Im Falle der Anhängigmachung der Klage innert der Frist gemäss Dispositivziffer 3 des Entscheids hat das in der Sache zustän- dige Gericht auch über die Verteilung dieser Prozesskosten zu befin- den. Bei unbenutztem Ablauf der Klagefrist hat ein selbständiger Kos- tenentscheid zu ergehen. 3. Die Kosten des Berufungsverfahrens in Höhe von CHF 2'000.00 werden A._____ auferlegt und mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss in der- selben Höhe verrechnet. 4. A._____ wird verpflichtet, B._____ und C._____ für das Berufungsverfahren mit CHF 2'000.00 (inkl. Spesen und MWST) zu entschädigen. 5. [Rechtsmittelbelehrung] 6. [Mitteilungen]